KG: Lebensmittel-Zutaten müssen auch bei Online-Angeboten angegeben werden

Ein Lieferservice muss Kunden vor einer mit Kosten verbundenen Bestellung im Internet über die Zutaten der angebotenen Lebensmittel und die darin enthaltenen Allergene informieren. Das hat das Kammergericht mit Urteil vom 23.01.2018 klargestellt, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 27.02.2018 mitteilte. Auch über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum müsse nach der Entscheidung des KG (Az.: 5 U 126/16) informiert werden.

Internetshop hält Möglichkeit der Kenntnisnahme bei Auslieferung für ausreichend

Im zugrundeliegenden Fall fehlten nach Angaben des vzbv im Internetshop des Unternehmens Bringmeister Pflichtangaben im Sinne der EU-weit gültigen Lebensmittelinformationsverordnung unter anderem bei Kartoffelchips, Tiefkühl-Pizzen und Schokoriegeln. Dagegen hatte der vzbv geklagt. Vor Gericht habe sich das Unternehmen auf seine besonderen Geschäftsbedingungen berufen. Kunden, die nach Auswahl der Lebensmittel auf den Button "Jetzt bestellen" klickten, würden sich damit nicht etwa zum Kauf der Lebensmittel verpflichten. Verbindlich bestellen würden sie nur deren kostenpflichtige Lieferung. Der Kaufvertrag für die Lebensmittel komme erst an der Haustür durch deren Annahme zustande. Die vorgeschriebenen Angaben seien deshalb für den Kunden noch vor Vertragsabschluss auf den Verpackungen der gelieferten Lebensmittel verfügbar, argumentierte Bringmeister.

KG: Informationen müssen vor Bestellung verfügbar sein

Die Richter schlossen sich nach der Mitteilung des vzbv der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass für die Kaufentscheidung wichtige Lebensmittelinformationen bereits im Internetshop stehen müssen. Angesichts der in der Haustürsituation regelmäßig unter Zeitdruck und räumlicher Enge stehenden Auslieferung sei es für Verbraucher nicht zumutbar, die Informationen erst auf den Verpackungen zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssten zugänglich sein, bevor der Kunde konkrete Produkte im Internet bestellt. Das gelte auch, wenn die Bestellung nach den Geschäftsbedingungen nur für die kostenpflichtige Lieferung bindend sei. Die Richter hätten zudem bemängelt, dass Verbraucher die Angaben zu den bestellten Lebensmitteln nicht kostenlos bekommen konnten, sondern erst, nachdem sie sich zur Zahlung der Liefergebühr verpflichtet hatten. Diese hätten sie unabhängig davon bezahlen müssen, ob sie die Lebensmittel an der Haustür annahmen oder nicht.

KG, Urteil vom 23.01.2018 - 5 U 126/16

Redaktion beck-aktuell, 28. Februar 2018.