Opfer warteten auf Verteilung von Lebensmittelpaketen
Die Tat habe sich am 23.03.2014 im Stadtviertel Al Yarmouk ereignet, einem ehemaligen palästinensischen Flüchtlingslager, das in diesem Bereich von regimetreuen Milizen kontrolliert worden sei, so das Gericht. Der Angeklagte habe im Auftrag einer palästinensischen Gruppierung – vermutlich der "Free Palestine Movement" – einen Kontrollpunkt befehligt. An diesem Tag sei es zudem seine Aufgabe gewesen, die Verteilung von Lebensmittelpaketen durch das "Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten" zu beaufsichtigen. Als sich eine größere Gruppe Zivilisten, vor allem Frauen und Kinder, angesammelt habe, um auf die Ausgabe der Hilfslieferungen zu warten, habe der Angeklagte unvermittelt in die Menge gefeuert.
Besonders schweres Kriegsverbrechen in Tateinheit mit Mord
Zum Motiv des Angeklagten stellte das KG fest, dass der Angeklagte aus Vergeltung gehandelt habe. Er sei wütend gewesen, dass sein 25-jähriger Neffe zwei Tage zuvor durch Schüsse von Regimegegnern ums Leben gekommen war und habe sich an der Zivilbevölkerung des umkämpften Viertels rächen wollen. Dies werteten die Richterinnen und Richter als besonders niedrigen Beweggrund im Sinn des § 211 Abs. 2 Variante 4 StGB. Bei dem eingesetzten Granatwerfer handele es sich zudem um ein gemeingefährliches Mittel im Sinne des § 211 Abs. 2 Variante 7 StGB. Durch die Verwendung dieser, eigentlich der Bekämpfung gepanzerter und ungepanzerter Ziele dienenden Waffe, habe er darüber hinaus in Tateinheit einen Angriff mit militärischen Mitteln gegen die Zivilbevölkerung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 VStGB begangen. Dabei handele es sich um ein besonders schweres Kriegsverbrechen.
Gericht stellt besondere Schwere der Schuld fest
Neben der Verhängung der bei Mord gesetzlich vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe stellte der Senat angesichts der Anzahl der Todesopfer und der Ausnutzung der katastrophalen humanitären Zustände in dem Viertel zur Tatzeit die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB fest. Dies bedeutet, dass der Angeklagte nicht nach der Verbüßung der Mindesthaftdauer von 15 Jahren auf Bewährung entlassen werden kann. Vielmehr würde erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, wie viele Jahre der Angeklagte tatsächlich verbüßen muss, bevor die Aussetzung seiner Reststrafe zur Bewährung überhaupt geprüft werden kann. Dabei spielen grundsätzlich auch Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Rolle.