Kalbitz in Streit um Fortbestehen seiner AfD-Mitgliedschaft auch in zweiter Instanz erfolglos

Der früher dem sogenannten Flügel der AfD angehörende Andreas Kalbitz ist mit seiner Klage auf Feststellung, dass er weiterhin Mitglied in der AfD sei, auch in der Berufungsinstanz gescheitert. Das Kammergericht wies seine Berufung gegen ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Berlin ohne mündliche Verhandlung zurück. Kalbitz scheiterte auch mit seinem Antrag auf immateriellen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro.

KG weist Berufung zurück

Das LG Berlin hatte die Abweisung der Klage in der ersten Instanz im Kern damit begründet, dass die AfD als Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers in die AfD wirksam angefochten habe. Aufgrund dieser wirksamen Anfechtung sei der Kläger nicht Mitglied der AfD, sodass dessen Feststellungsklage daher unbegründet sei. Das dagegen vorgebrachte Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt nach Ansicht des KG keine andere Entscheidung. Es wies die Berufung im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Gericht sei einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordere und auch keine mündliche Verhandlung geboten sei.

Kalbitz auch mit Schadenersatzforderung im Wege der Klageerweiterung erfolglos

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz im Wege einer Klageerweiterung zusätzlich beantragt hatte, die AfD als Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, blieb auch dies ohne Erfolg. Diese mit der Berufung geltend gemachte Klageerweiterung verliere mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, so das KG. Das KG betonte außerdem, dass bei dem Beschluss über eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren eine gleichzeitige Zulassung der Revision ausgeschlossen ist.

KG, Beschluss vom 16.11.2022 - 7 U 36/22

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2022.