KG weist Berufung zurück
Das LG Berlin hatte die Abweisung der Klage in der ersten Instanz im Kern damit begründet, dass die AfD als Beklagte den Aufnahmeantrag des Klägers in die AfD wirksam angefochten habe. Aufgrund dieser wirksamen Anfechtung sei der Kläger nicht Mitglied der AfD, sodass dessen Feststellungsklage daher unbegründet sei. Das dagegen vorgebrachte Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt nach Ansicht des KG keine andere Entscheidung. Es wies die Berufung im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Das Gericht sei einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordere und auch keine mündliche Verhandlung geboten sei.
Kalbitz auch mit Schadenersatzforderung im Wege der Klageerweiterung erfolglos
Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz im Wege einer Klageerweiterung zusätzlich beantragt hatte, die AfD als Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen, blieb auch dies ohne Erfolg. Diese mit der Berufung geltend gemachte Klageerweiterung verliere mit der Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, so das KG. Das KG betonte außerdem, dass bei dem Beschluss über eine Zurückweisung der Berufung im schriftlichen Verfahren eine gleichzeitige Zulassung der Revision ausgeschlossen ist.