In einem Streit um die Eintragung einer Sicherheit für erbrachte Bauleistungen war absehbar, dass die Klage eines Bauunternehmens auch in der Berufungsinstanz scheitern würde. Die Skepsis des Gerichts war erkennbar, und der Anwalt der Auftraggeber hatte erklärt, dass die Höhe der zu sichernden Werklohnforderung nicht schlüssig dargelegt worden sei – daher komme kein Vergleich in Betracht. Wenn dies so formalistisch gesehen werde, so lautete die Erwiderung, dann müsse man ebenso auf die Einhaltung der Form pochen und die fehlende Prozessvollmacht rügen.
Das Kammergericht ließ sich davon nicht beirren und wies die Berufung zurück. Aus seiner Sicht war die Rüge zu offensichtlich der Versuch, den Prozess zu verzögern, um in letzter Sekunde zu retten, was nicht mehr zu retten war.
KG: Fehlende Vergleichsbereitschaft war Motiv
Nach § 88 Abs. 1 ZPO dürfe das Fehlen der Originalvollmacht jederzeit gerügt werden. Missbrauchen, so das KG, dürfe man dieses Recht aber nicht. Die Rüge als Reaktion auf die Zurückweisung eines Vergleichsangebots zeige deutlich die dahinterliegende Motivation. Bezeichnend sei auch, dass sie unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung nach zwei Instanzen erhoben worden sei – und dies, nachdem derselbe Anwalt in dieser Sache schon zuvor in zwei Instanzen des einstweiligen Rechtsschutzes aufgetreten sei.
Zweifel daran, dass eine Vollmacht bestand, hatte der Senat nicht: Der im Saal anwesende Auftraggeber hatte – auch im Namen seiner mitverklagten Kompagnons – erklärt, dass der Anwalt von ihnen bevollmächtigt worden sei. Selbst wenn man von einer wirksamen Rüge ausgehen würde, so das KG, hätte dies am Ergebnis nichts geändert – der Klage hatte schon eine schlüssige Begründung gefehlt.