"EncroChat"-Daten in deutschem Strafverfahren verwertbar

Die durch französische Ermittlungsbehörden abgefangenen Daten aus Chats mittels des Krypto-Messengerdienstes EncroChat dürfen als Beweismittel in einem deutschen Strafverfahren verwertet werden. Dies hat das Kammergericht entschieden und eine auf diesen Daten basierende Betäubungsmittel-Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Landgericht Berlin hatte die Verwertbarkeit zuvor verneint.

LG lehnte Eröffnung des Hauptverfahrens ab

Die Staatsanwaltschaft Berlin hatte Anfang Mai dieses Jahres Anklage zum Landgericht Berlin gegen einen 32-jährigen Mann wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben. Der Angeklagte soll sich für die Absprachen mit seinen Lieferanten und Abnehmern sowie mehreren Mittätern des als besonders abhörsicher beworbenen niederländischen Kommunikationsdienstes "EncroChat" bedient haben. Das LG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Die Chatnachrichten des Angeklagten seien in einem deutschen Strafverfahren als Beweismittel nicht verwertbar.

"EncroChat"-Daten stammen aus französischem Ermittlungsverfahren

Hintergrund ist, dass die Chatnachrichten des Angeklagten ursprünglich aus einem von französischen Ermittlungsbehörden unter Beteiligung von Eurojust und Europol geführten Ermittlungsverfahren gegen die "EncroChat"-Betreiber stammen. Im Verlauf des französischen Ermittlungsverfahrens wurde mit Genehmigung eines französischen Gerichts unter anderem ein Server in Frankreich mit einer Überwachungssoftware infiltriert und es wurden die Daten von insgesamt 32.477 "EncroChat"-Nutzern in 121 Ländern, darunter in Frankreich und Deutschland, abgefangen. Zu einer Unterrichtung der Bundesrepublik Deutschland über die Überwachung war es laut LG entgegen der einschlägigen Rechtshilfevorschriften nicht gekommen.

LG: Mobiltelefon des Angeklagten ohne konkreten Tatverdacht überwacht

Nach Ansicht des LG verstieß die Erhebung der Daten durch die französischen Ermittlungsbehörden sowohl gegen europäische Rechtshilfevorschriften (Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen) als auch gegen deutsche Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation. Insbesondere sei die Überwachung des Mobiltelefons des Angeklagten ohne konkreten Tatverdacht gegen den Angeklagten erfolgt. Es habe daher an einer grundlegenden Eingriffsvoraussetzung gemangelt, sodass die Überwachung insgesamt nicht mehr als rechtsstaatlich angesehen werden könne. Die Rechtsverstöße seien so schwerwiegend, dass sie zu einem Beweisverwertungsverbot führten.

KG: "EncroChat"-Daten als Zufallsfunde verwertbar

Die Staatsanwaltschaft legte gegen den LG-Beschluss Beschwerde ein. Das KG hat diesen nun aufgehoben und das Verfahren vor einer anderen Strafkammer des LG eröffnet. Aus Sicht des Strafsenats handelt es sich bei den Daten um sogenannte "Zufallsfunde". Die Verwendung von solchen Zufallsfunden sei nach den einschlägigen deutschen Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation (§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO) zulässig. Es gelte zudem aufgrund des in Europa geltenden Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. Dies führe im Ergebnis dazu, dass die nach französischem Recht gewonnenen Erkenntnisse im deutschen Strafverfahren verwendet werden dürften.

KG, Beschluss vom 30.08.2021 - 2 Ws 79/21

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2021.