KG: Blogger und Influencer müssen in sozialen Medien wettbewerbsrechtliche Grenzen beachten

Blogger und Influencer müssen in den sozialen Medien wettbewerbsrechtliche Grenzen beachten. Dies unterstreicht das Kammergericht mit Urteil vom 08.01.2019 (Az.: 5 U 83/18). Konkret ging es um die Frage, wann Blogger und Influencer ihre Beiträge in den sozialen Medien als Werbung kennzeichnen müssen. Das KG bejahte eine Kennzeichnungspflicht dann, wenn ein in den sozialen Medien gesetzter Tag keinen Informationsgehalt aufweist und sein einzig erkennbarer Zweck darin besteht, den so angelockten Besucher mit der Werbung eines Unternehmens zu konfrontieren, wenn er dem Link folgt (Az.: 5 U 83/18).

Kommerzielle Werbung nicht gekennzeichnet

Der Antragsteller, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, machte in einem Eilverfahren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin, eine Bloggerin und Influencerin, geltend. Letztere habe in drei Instagram-Posts unter Verstoß gegen das UWG kommerzielle Werbung betrieben, ohne diese als solche zu kennzeichnen. Das Landgericht Berlin ist dieser Auffassung gefolgt und hat gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung erlassen. Darin wurde es der Antragsgegnerin verboten, entsprechende Posts mit Links auf eine Internetpräsenz von Produktanbietern ohne Werbekennzeichnung zu veröffentlichen.

KG: Besondere Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgeblich

Die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Berufung hatte bei einem der drei beanstandeten Instagram-Posts Erfolg und war im Übrigen unbegründet. Laut KG ist es nicht gerechtfertigt, Beiträge eines Influencers, die Links auf Internetauftritte von Produktanbietern enthalten, generell als kennzeichnungspflichtige Werbung anzusehen. Zu prüfen seien vielmehr stets der konkrete Inhalt und die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stünden, unterfielen nicht dem UWG.

Absatzförderung bei zwei Posts im Vordergrund

Im konkreten Fall habe die Antragsgegnerin mit den beanstandeten Posts auf Instagram nicht zu privaten Zwecken, sondern als Unternehmerin gehandelt. Die von ihr gesetzten Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen seien geeignet gewesen, den Absatz der von diesen Unternehmern angebotenen Waren zu fördern. Zwei der drei beanstandeten Posts hätten auch nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung ihrer Follower gedient, sodass sich die Antragsgegnerin insoweit nicht darauf berufen könne, allein einen grundrechtlich geschützten redaktionellen Beitrag veröffentlicht zu haben. Entscheidend sei bei diesen zwei Posts unter anderem die Vermischung von redaktionellen Äußerungen mit als Werbung zu qualifizierenden Links beziehungsweise der fehlende inhaltliche Bezug jeweils eines Links zu dem jeweiligen Post. Insoweit hätten die bei diesen beiden Instagram-Posts gesetzten Tags keinen Informationsgehalt. Einzig erkennbarer Zweck sei es gewesen, die Neugier des Besuchers und die Erwartung zu wecken, durch einen Mausklick Weiteres erfahren zu können. Der so angelockte Besucher werde bei diesen Posts unmittelbar mit der Werbung des Unternehmens konfrontiert, wenn er dem Link folge.

Aufmachung mit bestimmten Kleidungsstücken als redaktioneller Beitrag

Bei dem dritten von der Antragstellerin beanstandeten Instagram-Post sei es dagegen vor allem um die für ihre Follower interessante Aufmachung der Antragsgegnerin mit bestimmten Kleidungsstücken und Accessoires gegangen, sodass es sich nach Ansicht des KG nur um einen redaktionellen Beitrag handelte, der allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten diente. Die Antragsgegnerin habe insoweit durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, für diesen dritten Instagram-Post weder von den in den Tags genannten Unternehmen noch von Dritten Entgelte erhalten zu haben. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, auch diesen Post mit einem Hinweis auf (s)einen kommerziellen Zweck zu versehen, bestand nach Ansicht der Richter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht.

Berichte über Modetrends schützenswert

Abschließend hat das KG klargestellt, dass eine Differenzierung nach dem Gegenstand der redaktionellen Berichterstattung beziehungsweise der Meinungsäußerung mit der Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit nicht vereinbar sei. Berichte über Modetrends seien nicht weniger schützenswert als Berichte über gesellschafts- und tagespolitische Themen.

KG, Urteil vom 08.01.2019 - 5 U 83/18

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2019.

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