Bislang kein elektronischer Zugang zu den Grundbuchämtern in Berlin

Solange die Berliner Justiz den elektronischen Zugang zu den Grundbuchämtern noch nicht eröffnet hat, müssen Rechtsanwälte ihre Vollstreckungsanträge und die Ausfertigungen der Titel im Original einreichen. Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung eines Berliner Grundbuchamts, das ohne die Vorlage der Titel die Eintragung einer Sicherungshypothek ablehnte und auch keine rangwahrende Zwischenverfügung traf. 

Elektronisch übermittelter Titel lässt sich nicht vollstrecken

Ein Insolvenzverwalter wollte eine Zwangshypothek auf das hälftige Miteigentum eines Grundstücks eintragen lassen, da der Schuldner noch rund 275.000 Euro zu entrichten hatte. Nach Erwirken der Titel übermittelte er diese mitsamt einem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch über sein elektronisches Postfach an die Behörde. Dabei war ihm nicht geläufig, dass die Berliner Justiz den elektronischen Zugang zu den Grundbuchämtern noch gar nicht eröffnet hatte. Kurz zuvor hatte der Schuldner seinem Vater seine Haushälfte verkauft und dessen Eigentumsvormerkung ins Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuchamt klärte den Insolvenzverwalter darüber auf, dass es die Zwangshypothek nur nach Vorlage der Ausfertigung der Originaltitel vornehmen könne. Noch bevor der Verwalter die Titel vorlegen konnte, beantragte der Notar die Eintragung des Vaters als Eigentümer, dem auch nachgekommen wurde. Gleichzeitig wies das Grundbuchamt den Antrag des Insolvenzverwalters ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde zum Kammergericht blieb ohne Erfolg.

Ohne Titel keine Zwangsvollstreckung

Der Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO fehlt es dem KG zufolge an einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils nach § 724 Abs. 1 ZPO. Weil an dem Besitz dieser Originalurkunde unmittelbare Folgen geknüpft seien, genüge es nicht, eine bloße Abschrift einzureichen, um aus ihr zu vollstrecken. Das Grundbuchamt hat deshalb zu Recht eine nicht rangwahrende Aufklärungsverfügung getroffen, so das KG.

Keine Zwangsvollstreckung gegen den neuen Eigentümer

Auch nach Vorlage der Ausfertigungen der Titel kommt laut dem 1. Zivilsenat eine Zwangsvollstreckung im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Betracht, weil inzwischen der Vater des Schuldners neuer Eigentümer der Grundstückshälfte (§§ 873, 925 BGB) geworden war. Die Zwangsvollstreckung könne nur in das Vermögen des Schuldners erfolgen. Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt der tatsächlichen Eintragung der Sicherungshypothek. 

KG, Beschluss vom 16.05.2023 - 1 W 94/23

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2023.