Vor dem KG stritt eine Sach-Inhaltsversicherin mit einer Firma, die als Untermieterin ihrer Kundin deren Gewerberäume in Berlin genutzt hatte. In erster Instanz hatte die Versicherung vor dem LG Berlin eine Regresszahlung von knapp über 73.000 Euro erstritten, weil Beschäftigte der beklagten Firma sechs große 18-Volt-Lithium-Ionen-Akkus in einem Holzregal geladen hatten, das dann Feuer gefangen hatte. Das KG wies die Berufung hiergegen mangels Erfolgsaussichten zurück (Beschluss v. 11.01.2024 – 8 U 24/22).
Der Senat beurteilte es wie das LG als fahrlässig, die Akkus in einem Holzregal aufzuladen, da es sich um eine brennbare Umgebung gehandelt habe und nicht erst seit dem viel beachteten Produktrückruf des beliebten Smartphones Samsung Galaxy Note 7 im Jahr 2016, bei dem Akkus überhitzten, qualmten und in Brand gerieten, in der Fachwelt allgemein bekannt sei, dass Lithium-Akkus eine erhöhte Brandgefahr aufwiesen. Das beklagte Unternehmen habe angesichts der bekannten Gefahren eine Verkehrssicherungspflicht getroffen, der sie nicht nachgekommen sei.
KG: Misstrauen gegenüber chinesischen Herstellerangaben
Die Firma hatte sich darauf berufen, dass das Laden von Akkus ein völlig alltäglicher Vorgang sei, ähnlich wie bei Handy- oder Tablet-Akkus. Besondere Sicherungspflichten hätten sie demnach nicht getroffen. Auch das Laden von Akkus in einem herstellerfremden Ladegerät sei ein völlig üblicher Vorgang. Außerdem seien die chinesischen Akkus keine Plagiate oder Billig-Ware gewesen. Der Preisunterschied zu den Original-Akkus habe nur einige Euro betragen, außerdem hätten sie über eine CE-Kennzeichnung verfügt, was die Erfüllung von EU-Sicherheitsstandards nachweist. Allein die Herstellung in China lasse nicht auf mindere Qualität schließen. Zudem hätten ihre Mitarbeiter die Akkus schon seit Wochen problemlos auf diese Weise geladen.
Das KG sah hingegen eine Pflichtverletzung bereits deshalb, weil man die Herstellerangabe für das Ladegerät missachtet habe, wonach nur Hersteller-Akkus verwendet werden dürften, da andere Akkutypen platzen und Verletzungen oder Sachschäden verursachen könnten. Dabei komme es auch nicht darauf an, dass in der Anleitung nicht explizit von Brandgefahren die Rede gewesen sei, ebenso wenig wie darauf, dass der Verkäufer der Akkus angegeben hatte, die Akkus seien mit dem verwendeten Ladegerät kompatibel. Auf diese "nicht überprüfbare Angabe des (chinesischen) Herstellers durfte die Beklagte nicht vertrauen und ihr mehr Gewicht beilegen als der Angabe des Herstellers des Ladegeräts", so das KG.
Den Einwand, nach derselben Logik müsste auch eine Gefährdungshaftung für Handy- oder Tablet-Akkus annehmen, lehnte das KG ab. Die hiesigen 18-Volt-Akkus seien schon aufgrund ihrer Größe nicht vergleichbar und die Gefährlichkeit müsse jeweils im Einzelfall geprüft werden. Auch wenn Brände von derartigen Akkus nur sehr selten vorkämen, seien Gefahrabwendungsmaßnahmen aufgrund der erheblichen Gefahren für Leib und Leben gerechtfertigt. Jedenfalls das gewerbliche Laden von sechs 18-Volt-Akkus auf einem Holzregal sei pflichtwidrig gewesen. Auch hätte die Firma nach Ansicht des KG ein Brandschutzkonzept entwickeln müssen, was hier nicht geschehen war.