Wegen Energiekrise: Höhere Gas-Preise für Neukunden waren unzulässig

Im Winter 2021/22 hatte Gasag Neukunden einen deutlich höheren Arbeitspreis berechnet als Bestandskunden. Zu Unrecht, hat nun das KG entschieden und damit einer Musterfeststellungsklage stattgegeben. Hunderte Verbraucher können ihr Geld aber noch nicht zurückverlangen.

Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise stellten keinen rechtlich zulässigen Grund dar, um zwischen Neu- und Bestandskunden zu differenzieren, hat das KG entschieden (Urteil vom 21.03.2025 - MK 1/22 EnWG). So hatte nämlich der Gas-Versorger argumentiert, gegen den die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbz) nun im Namen hunderter Verbraucher in Berlin erfolgreich war. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

"Vor allem für Haushalte mit geringem Einkommen führte die Ungleichbehandlung der Gasag zu einer starken Belastung", sagte Henning Fischer von der vzbz. Gegen das Urteil kann noch Revision eingelegt werden. Erst wenn es rechtskräftig ist, können die Verbraucherinnen und Verbraucher im Wege der Leistungsklage ihr Geld zurückverlangen.

Energiediscounter kündigten reihenweise Verträge

Während der Energiekrise Ende 2021 kündigten zahlreiche Energiediscounter die Verträge ihrer Kundinnen und Kunden. Diese rutschten daraufhin automatisch in die Grundversorgung – und mussten dann als Neukunden bei der Gasag draufzahlen. Der Energiekonzern hatte die unterschiedliche Behandlung von Neu- und Bestandskunden damit verteidigt, dass auch die Versorger zu Beginn der Energiekrise deutlich höhere Preise für das Gas bezahlen mussten.

Mit dieser Argumentation scheiterte die Gasag nun vor dem KG, das darin keinen sachlichen Grund für eine Differenzierung sah. In der Verhandlung wies das Gericht zudem darauf hin, dass schon nach der für den zu entscheidenden Zeitraum maßgeblichen alten Rechtslage keine Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung erlaubt sei. Das war einer der Hauptstreitpunkte gewesen, denn inzwischen ist die Rechtslage klar: Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG dürfen Energieversorger keinen Unterschied zwischen Neu- und Bestandskunden machen.

KG, Urteil vom 21.03.2025 - MK 1/22 EnWG

Redaktion beck-aktuell, dd, 24. März 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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