§ 86a StGB regelt die Strafbarkeit des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Die Sozialadäquanzklausel des § 86a Abs. 3 StGB i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB lässt gewisse Ausnahmen von der Strafbarkeit zu, etwa, wenn – objektiv betrachtet – mit dem Verbreiten eines solchen Kennzeichens die Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankenguts gerade verhindert werden soll. Die ablehnende Haltung müsse dann aber für einen objektiven Betrachter eindeutig und unmissverständlich sein.
Das hielt das KG hier für nicht gegeben (Urteil vom 30.09.2024 - 2 ORs 14/24). Ein 63-Jähriger hatte im August 2022 auf der Internetplattform Twitter zwei Posts veröffentlicht, in denen jeweils ein Text nebst einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung sichtbar war, welche mittig die Abbildung eines Hakenkreuzes trägt. Nachdem das AG Berlin-Tiergarten den Mann noch freigesprochen hatte, verurteilte ihn das KG wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen.
Das Hakenkreuz sei eines der Hauptkennzeichen der verbotenen NSDAP, so das KG. Der Angeklagte habe es hier dazu genutzt, um Kritik an der Corona-Politik der Bundesregierung zu äußern. Eine eindeutige Abkehr von den Idealen des Nationalsozialismus sei in seinen Twitter-Posts nicht erkennbar. Vielmehr verharmlose der Vergleich von Corona-Maßnahmen, die durch die Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung verkörpert werden sollen, mit dem durch das Hakenkreuz symbolisierten NS-Terrorregime den Nationalsozialismus und den nationalsozialistischen Völkermord an Millionen Juden, so die Vorsitzende.
Auch habe der Angeklagte mit seinen Posts nicht den Zweck verfolgt, objektiv über Vorgänge des Zeitgeschehens zu berichten oder staatsbürgerliche Aufklärung zu betreiben. Die Verwendung des Symbols auf der Maske erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Verwendung des Hakenkreuzes geduldet werde. Genau dieser Eindruck sei aber zu vermeiden, so die Vorsitzende weiter. Das "kommunikative Tabu" müsse nach dem Willen des Gesetzgebers aufrechterhalten werden, damit keine Gewöhnung an derartige Symbole eintrete.
Hinsichtlich des Strafausspruchs hat das KG das Verfahren an eine andere Abteilung des AG zurückverwiesen.