Auch bei Un­fall im Jahr 2022: Feh­len­der Rad­helm führt nicht zu Mit­ver­schul­den

Fahr­rad­helm, ja oder nein? Eine Bi­ke­rin ent­schied sich da­ge­gen und ver­un­glück­te schwer. Das KG woll­te ihr trotz­dem kein Mit­ver­schul­den zu­rech­nen: Auch im Jahr 2022 habe sich das Helm-Tra­gen immer noch nicht durch­ge­setzt.

Helme hel­fen, den Kopf bei Stür­zen vor Ver­let­zun­gen zu schüt­zen. Den­noch ra­deln wei­ter viele Er­wach­se­nen oben ohne. So auch eine Rad­le­rin, die von einem Au­to­fah­rer im Be­reich eines Fu­ß­gän­ger­über­gangs an­ge­fah­ren wurde. Sie stürz­te so schwer, dass sie sich ein Schä­del-Hirn-Trau­ma mit Schä­del­frak­tur sowie Frak­tu­ren von Ober­schen­kel­kno­chen und Schlüs­sel­bein zuzog.

Schlie­ß­lich kam es zum Pro­zess vor dem LG Ber­lin II. Es ent­sprach der Klage auf Fest­stel­lung wei­te­rer Schä­den, weil es nicht aus­schlie­ßen konn­te, dass sich auch nach Aus­hei­len der Pri­mär­ver­let­zun­gen Folge- oder Spät­schä­den er­ge­ben kön­nen. Das woll­te der Pkw-Fah­rer so nicht hin­neh­men und ging in die nächs­te In­stanz.

Das KG kün­dig­te an, die Be­ru­fung man­gels Er­folgs­aus­sicht zu­rück­zu­wei­sen (Be­schluss vom 16.10.2024 – 25 U 52/24). Da die grund­sätz­li­che Haf­tung des Pkw-Fah­rers aus § 7 Abs. 1 StVG fest­stand, kam es auf ein mög­li­ches Mit­ver­schul­den der Rad­le­rin aus § 9 StVG in Ver­bin­dung mit § 254 BGB wegen des feh­len­des Fahr­rad­helms an. 

KG ver­neint Be­wusst­sein fürs Helm-Tra­gen im Jahr 2022

Für das Ber­li­ner Rich­ter­kol­le­gi­um kam für die Frage des Mit­ver­schul­dens ins­be­son­de­re dar­auf an, ob im Un­fall­zeit­punkt nach all­ge­mei­nem Ver­kehrs­be­wusst­sein das Tra­gen eines Helms beim Rad­fah­ren zum ei­ge­nen Schutz er­for­der­lich war. Zu­min­dest bis zum Jahr 2011 habe keine ent­spre­chen­de all­ge­mei­ne Über­zeu­gung be­stan­den.

Das­sel­be müsse auch für Un­fäl­le aus dem Jahr 2022 gel­ten, stell­te das KG nun unter Hin­weis auf zwei Ent­schei­dun­gen aus 2016 und 2017 fest. Laut einer re­prä­sen­ta­ti­ven Ver­kehrs­stu­die der Bun­des­an­stalt für Stra­ßen­we­sen tru­gen im Jahr des Un­falls (2022) in­ner­orts le­dig­lich 34% der Fah­rer kon­ven­tio­nel­ler (also nicht elek­trisch un­ter­stütz­ter) Fahr­rä­der aller Al­ters­grup­pen einen Schutz­helm. Von einem all­ge­mei­nen Be­wusst­sein, dass das Tra­gen eines Helms beim Fahr­rad­fah­ren zum ei­ge­nen Schutz er­for­der­lich ist, könne damit auch für das Un­fall­jahr nicht aus­ge­gan­gen wer­den.

KG, Beschluss vom 16.10.2024 - 25 U 52/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 20. März 2025.

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