Helme helfen, den Kopf bei Stürzen vor Verletzungen zu schützen. Dennoch radeln weiter viele Erwachsenen oben ohne. So auch eine Radlerin, die von einem Autofahrer im Bereich eines Fußgängerübergangs angefahren wurde. Sie stürzte so schwer, dass sie sich ein Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelfraktur sowie Frakturen von Oberschenkelknochen und Schlüsselbein zuzog.
Schließlich kam es zum Prozess vor dem LG Berlin II. Es entsprach der Klage auf Feststellung weiterer Schäden, weil es nicht ausschließen konnte, dass sich auch nach Ausheilen der Primärverletzungen Folge- oder Spätschäden ergeben können. Das wollte der Pkw-Fahrer so nicht hinnehmen und ging in die nächste Instanz.
Das KG kündigte an, die Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (Beschluss vom 16.10.2024 – 25 U 52/24). Da die grundsätzliche Haftung des Pkw-Fahrers aus § 7 Abs. 1 StVG feststand, kam es auf ein mögliches Mitverschulden der Radlerin aus § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB wegen des fehlendes Fahrradhelms an.
KG verneint Bewusstsein fürs Helm-Tragen im Jahr 2022
Für das Berliner Richterkollegium kam für die Frage des Mitverschuldens insbesondere darauf an, ob im Unfallzeitpunkt nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein das Tragen eines Helms beim Radfahren zum eigenen Schutz erforderlich war. Zumindest bis zum Jahr 2011 habe keine entsprechende allgemeine Überzeugung bestanden.
Dasselbe müsse auch für Unfälle aus dem Jahr 2022 gelten, stellte das KG nun unter Hinweis auf zwei Entscheidungen aus 2016 und 2017 fest. Laut einer repräsentativen Verkehrsstudie der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen im Jahr des Unfalls (2022) innerorts lediglich 34% der Fahrer konventioneller (also nicht elektrisch unterstützter) Fahrräder aller Altersgruppen einen Schutzhelm. Von einem allgemeinen Bewusstsein, dass das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz erforderlich ist, könne damit auch für das Unfalljahr nicht ausgegangen werden.