Fahrkünste gefragt: Kein Tiefgaragenstellplatz mittlerer Art und Güte

Die Käufer einer Berliner Wohnung konnten ihren Tiefgaragenstellplatz nur mit einer ausgefeilten Rangiertaktik im Rückwärtsgang erreichen. Dafür setzten sie eine Minderung von 6.600 Euro durch: Das KG befand, dass das Einparken nur mit überdurchschnittlichem Fahrkönnen möglich sei.

Die Erwerber einer Eigentumswohnung machten gegen die Bauträgerin unter anderem eine Kaufpreisminderung wegen ihres Tiefgaragenstellplatzes geltend. Der Grund: Der Stellplatz konnte nur durch äußerst geschicktes Rangieren durch rückwärtiges Fahren (auf einer gebogenen Linie an circa 7 Parkplätzen vorbei) erreicht werden. Eine unmittelbare Wendemöglichkeit gab es nicht. Die Verkäuferin bestritt einen Mangel: Es entspreche der üblichen und zumutbaren Nutzbarkeit, wenn ein Stellplatz durch Rückwärtsfahren erreicht werden müsse. Das sahen die Käufer jedoch anders und schlugen den Klageweg ein.

Beim LG drangen die Erwerber damit durch: Das Gericht verurteilte die Verkäuferin zur Zahlung von insgesamt 22.505 Euro – darunter 11.000 Euro Wertminderung für den Tiefgaragenstellplatz (Kosten: 33.000 Euro), unter Zugrundelegung eines Privatgutachtens der Käufer. Die dagegen eingelegte Berufung der Verkäuferin erzielte beim KG einen Teilerfolg (Urteil vom 12.03.2025 - 21 U 138/24).

Die Einzelrichterin gewährte den Käufern eine Minderung in Höhe von 6.600 Euro aus §§ 633 Abs. 1 und 2, 634 Nr. 3, 638 BGB für den Tiefgaragenstellplatz. Das entspricht 20% des Kaufpreises. Zwar bestehe kein Anspruch, dass sie ihr Auto in einem Zug vorwärts oder rückwärts einparken können. Ein Parkplatz mittlerer Art und Güte könne hier aber nicht mehr angenommen werden, da man schon überdurchschnittliche Fahrkünste an den Tag legen müsse, um sicher einparken zu können.

Für das Gericht war der geschuldete Standard (kein erhöhter Rangieraufwand, keine nennenswerte Komforteinbuße) für die übliche Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes durch das umständliche Einparken im Rückwärtsgang unterschritten. Die vorliegenden örtlichen Gegebenheiten könnten einen durchschnittlichen Fahrer fordern und so zu einer Komforteinbuße führen. Durch die eingeschränkte Nutzbarkeit des Stellplatzes sei eine Minderung angemessen.

KG, Urteil vom 12.03.2025 - 21 U 138/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 24. März 2025.

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