Salary- oder Equity-Partner? Kein Anfechtungsgrund für Mandatsvertrag
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Ein Anwaltsvertrag kann nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, weil der sachbearbeitende Rechtsanwalt zwar nach außen hin als Partner der Kanzlei auftritt, aber tatsächlich ein bloßer Salary-Partner ist. Nach Ansicht des KG gibt es keinen Qualitätsunterschied zwischen den beiden. 

Eine Rechtsanwaltskanzlei betreute eine zypriotische Immobilienfirma, die in Berlin ein Bauprojekt über 78 Wohnungen durchführte. Die ersten Rechnungen in Höhe von rund 26.000 Euro bezahlte die Auftraggeberin noch, aber rund 55.000 Euro blieben stehen. Als die Zyprioten nur noch sechs Berliner Luxuswohnungen besaßen und diese zum Verkauf anboten, beantragten die Rechtsanwälte zur Sicherung ihres Honorars den Arrest für diese Objekte. Sie fürchteten den Abfluss der Verkaufserlöse nach Zypern. Vor dem LG Berlin scheiterten sie, aber das Kammergericht (Urteil vom 06.09.2024 – 21 U 113/24) gab dem Antrag statt.

Equity-Partner versus Salary-Partner

Die Immobilienfirma verteidigte sich, indem sie den Mandatsvertrag anfocht: Sie habe einen Anwalt mit großer Erfahrung im Immobilienbereich gesucht. Der Anwalt, der mit der Sache betraut worden war, sei nach außen als Partner aufgetreten, so dass sie davon ausgegangen sei, dass er eine erhöhte Leistungsbereitschaft und Know-how zeige. Erst im Nachhinein hätten sie erfahren, dass er ein bloßer „Salary-Partner“ sei. Wenn sie das bei Abschluss des Anwaltsvertrags gewusst hätten, wären sie nicht zusammengekommen. Sie fochten den Vertrag deshalb wegen arglistiger Täuschung an.

Das KG verneint eine Täuschung nach § 123 BGB, weil mit der Stellung als Partner einer Rechtsanwaltskanzlei keine besondere Qualität verbunden ist. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach Salary-Partner weniger hart und engagiert arbeiten würden als Equity(Voll)-Partner. In der Regel seien auch sie am Umsatz der Kanzlei beteiligt und verfolgten das Ziel, Partner nach dem Partnerschaftsgesetz zu werden. Hier verfügte der Anwalt jedenfalls über die erforderliche Berufserfahrung und bearbeitete seine Mandate auch eigenständig. Der Status des „Partners“ könne bei Kanzleien somit nicht eindeutig nur auf die im Register eingetragenen Personen beschränkt werden.

Selbst wenn man hier von einer Täuschung ausgehen wolle, so das KG, fehle es jedenfalls an der Kausalität zwischen Irrtum und Vertragsschluss. So habe die Immobilienfirma nicht vorgetragen, inwieweit sie ihre Anwaltssuche und die Vertragsverhandlungen auf eine ausschließliche Betreuung durch einen Vollpartner ausgerichtet habe. Im Übrigen enthalte der Anwaltsvertrag keinerlei Klausel, wonach die Auftraggeber einen Anspruch auf Bearbeitung ihrer Sache durch einen Equity-Partner haben.

Den Arrestanspruch sowie den -grund bejahten die Berliner Richterinnen und Richter angesichts der Inserate der sechs Wohnungen bei Immoscout24 und der Tatsache, dass die Arrestbeklagte kein Geschäftskonto hatte, ebenfalls. 

KG, Urteil vom 06.09.2024 - 21 U 113/24

Redaktion beck-aktuell, rw, 23. September 2024.