Ein Paar (Er Ägypter, Sie Syrerin) schloss nach eigenem Bekunden am 30. September 2020 nach islamischem Recht vor Zeugen während einer Familienfeier in Ägypten einen Ehevertrag. Während ihrer Schwangerschaft ließen sie ihre Ehe rückwirkend durch einen ägyptischen Konsul in Berlin bestätigen. Dem AG Berlin-Schöneberg legten sie zur Nachbeurkundung ihrer Ehe widersprüchliche Urkunden vor: Dem Konsul zufolge sollen sie am 29.09.2020 geheiratet haben und ins Familienregister eingetragen worden sein, dem ägyptischen Innenministerium zufolge hatte die Heirat am 30.09.2020 stattgefunden.
Sowohl das AG als auch das KG (Beschluss vom 31.07.2025 – 1 W 303/24) lehnten die Nachbeurkundung der Ehe ab. In der Beschwerdeinstanz behauptete das Paar, der Konsul habe die Eheschließung in der ägyptischen Botschaft in Berlin nicht bestätigt, sondern vollzogen. Sie hätten den Beginn der Ehe nur vordatiert.
Den vermeintlichen Eheschluss in der ägyptischen Botschaft wies das KG zurück, weil eine "Bestätigung" einer vorher geschlossenen Ehe keine Heirat im Sinne des Gesetzes sei. Außerdem befinde sich die Botschaft in Berlin, somit auf deutschem Staatsgrund, dann liege schon gar keine Auslandsehe im Sinne des § 34 PStG vor. Eine Vordatierung des Eheschlusses gebe es auch nach islamischen Recht nicht.
Das ägyptische Recht sieht laut den Berliner Richterinnen und Richtern vor, den Ehevertrag durch den Ma’dhun oder einen Notar beurkunden zu lassen. Nur diese seien ermächtigt, die Trauung zu vollziehen. Zwar sei die islamische Heirat mehraktig, weil immer ein Ehevertrag ausgehandelt und geschlossen werden müsse, aber erst das Erscheinen und Beurkunden der Ehe vor der Trauungsperson konstituiere den Akt.
Dem Paar stünde es frei, sich erneut vor den Traualtar zu stellen – dieses Mal vor einen deutschen Standesbeamten.