Nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 des Digital Services Acts (DSA – VO (EU) 2022/2065) müssen Hostingdiensteanbieter ein elektronisches Meldeverfahren einrichten, um das "Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen" zu erleichtern. Bei Eingang einer entsprechend begründeten Anzeige wird nach Art. 16 Abs. 3 DSA davon ausgegangen, dass der Anbieter die rechtswidrigen Inhalte kennt.
Was aber, wenn ein Anbieter nicht über das nach dem DSA bereitzustellende Verfahren auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird? Das LG Berlin II (27. Zivilkammer) hatte in einem solchen Fall einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da die Mitteilung nicht über die angebotene Plattform erfolgt war.
Diese Entscheidung hob das KG auf und verwies den Fall an das LG zurück: Art. 16 DSA solle Nutzern lediglich ein einfaches Meldeverfahren zur Verfügung stellen. Umgekehrt sollten diese aber nicht zur Benutzung des Verfahrens gezwungen werden. Der Senat verwies insoweit auch auf die Gesetzessystematik: Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA wende sich nach seinem Wortlaut allein an Online-Plattformen nach Art. 3 Buchst. i DSA . Es sei nicht erkennbar, dass der Verweis auf die mit der Meldung nach Art. 16 Abs. 3 DSA verbundene Kenntnis nach Art. 6 DSA andere Möglichkeiten der Kenntnisnahme ausschließe.
In einer weiteren Entscheidung vom 7. August hatte das LG Berlin II argumentiert, dass es Art. 16 Abs. 3 DSA nicht bedurft hätte, wenn – wie bisher – jede Art der Meldung genügen solle. Dies akzeptierte das KG nicht: Schon nach dem Wortlaut beziehe sich die Reichweite von Absatz 3 nur auf Art. 16 DSA. In diesem Rahmen sei er notwendig, sage aber nichts über andere Meldewege aus.
Innerhalb des LG Berlin II ist die Bewertung der Frage wohl nicht einheitlich: Das Gericht zitierte eine Entscheidung der 2. Zivilkammer, die auf seiner Linie lag.