"Gleiche Aufmachung": Gegendarstellung in einem Video

Bei einem gesprochenen Text in einem Video muss auch die Gegendarstellung eingesprochen werden. Nach Ansicht des KG liegt keine gestaltungsidentische Darstellung vor, wenn an entsprechender Stelle Musik eingespielt und der Schriftzug "ENTFERNTES BILD" gezeigt wird.

In einem Video kam ein eingesprochener Text mit einer Tatsachenbehauptung vor, die eine Person als falsche Darstellung wertete. Das LG verpflichtete die Erstellerin des Videos auf entsprechenden Antrag hin, "in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung in dem am … veröffentlichten Video …", folgende Gegendarstellung in ihr Angebot aufzunehmen: "Auf dem … wurde in dem Videobeitrag vom … mit dem Titel … folgende Tatsache über … behauptet: '…' Hierzu stellen wir fest: …". Stattdessen wurde an der entsprechenden Stelle im Video Musik eingespielt und der Schriftzug "ENTFERNTES BILD" gezeigt. Das LG verhängte ein Zwangsgeld. Die sofortige Beschwerde des Unternehmens hatte beim KG (Beschluss vom 08.05.2024 – 10 W 38/24) keinen Erfolg.

Mit der Einblendung erfülle die Schuldnerin nicht ihre Veröffentlichungspflicht und Gegendarstellung in "gleicher Aufmachung" nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Medienstaatsvertrag (MStV).

Gestaltungsidentische Darstellung lag nicht vor

"Der Begriff der 'gleichen Aufmachung' verlangt zwar keine Identität“ urteilten die Berliner Richterinnen und Richter. Notwendig sei aber eine mit der Erstinformation gestaltungsidentische Darstellung. Bei einem gesprochenen Text im Video müsse dabei auch die Gegendarstellung eingesprochen werden. Damit werde das Ziel verfolgt, den Aufmerksamkeitswert der Gegendarstellung in gleicher Weise wie bei der Erstberichterstattung sicherzustellen. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit verlange es, dass der Gläubiger vor demselben Forum mit derselben Publizität "zu Wort kommt" – ein Abdruck erreiche dagegen nicht dieselbe Publizität.

Eine Gegendarstellung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV verlange außerdem, wie vom LG auch beschlossen, dass die Gegendarstellung "in unmittelbarer Verknüpfung" mit der Tatsachenbehauptung anzubieten sei. Es genügte dem KG zufolge daher auch nicht, wenn der Schuldner die Tatsachenbehauptung bloß löscht und an ihrer Stelle die Gegendarstellung veröffentlicht. Vielmehr müsse er seine Gegendarstellung per Hinweis (Link) auf die ursprüngliche Tatsachenbehauptung veröffentlichen.

KG, Beschluss vom 08.05.2024 - 10 W 38/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 3. Juni 2024.

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