Keine Rechtsgrundlage für Rehabilitation
Die Verfassungsrichter sahen nun keine Rechtsgrundlage für eine Rehabilitation oder eine Entschädigung. Sie wiesen aber auch die Interpretation einer früheren Instanz zurück, dass die Unterbringung in dem Lager gar ein "Akt der Barmherzigkeit" gewesen sei. Die Nachkriegsinternierung von Angehörigen der deutschen Volksgruppe habe "deutliche Züge des Freiheitsentzugs" getragen, stellte das Verfassungsgericht klar.
Rund drei Millionen Sudetendeutsche vertrieben
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden rund drei Millionen Sudetendeutsche aus der damaligen Tschechoslowakei vertrieben. Doch manche verblieben trotz der Vertreibung im Land. Viele von ihnen gingen später als Aussiedler in die Bundesrepublik. Bei der Volkszählung im Jahr 2011 bekannten sich noch rund 19.000 Tschechen zur deutschen Minderheit.