Keine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers
Mit dem am 11.5.2020 veröffentlichten Urteil (AnwZ [Brfg] 1/18) hat sich die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des BGH zum Recht der Syndikusrechtsanwälte weiter verfestigt. Unter Verweis auf frühere Entscheidungen stellen die Richter um BGH-Präsidentin Bettina Limperg zunächst klar: Voraussetzung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist eine anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Eine Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten eines seiner Kunden reicht nicht aus. Dass mit den von der Projektjuristin erbrachten Arbeitsleistungen vertragliche Pflichten ihres Arbeitgebers gegenüber dessen Kunden erfüllt werden, ändere daran nichts. Die schuldrechtliche Verpflichtung des Arbeitsgebers, eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, mache diese nicht zu seiner eigenen Angelegenheit, so der Senat. Die Richter sahen in dieser Konstellation auch keine anerkannte Drittberatung im Sinn des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO. Diese Ausnahmetatbestände seien eng auszulegen und nicht analogiefähig.
Kein ausreichend hoher Grad anwaltlicher Prägung
Aus dem Urteil geht weiter hervor, dass der Senat die bloße Dokumentenprüfung nicht für eine anwaltliche Tätigkeit hält. Bei der Frage, ob diese Voraussetzung durch weitere Aufgaben der Projektjuristin erfüllt wurde, betonte er seine bisherige Rechtsprechung zur anwaltlichen Prägung der Tätigkeit. Danach läge ein Anteil anwaltlicher Tätigkeit von 65% am unteren Rande dessen, was für eine Syndikuszulassung als ausreichend anzusehen wäre. Das hatte die Projektjuristin hier nicht darlegen können. Ihr Vortrag zu weiteren Beratungstätigkeiten war dem Gericht zu allgemein. Bereits bei der Zulassung der Berufung hatte der BGH auf die Notwendigkeit konkreter Angaben hingewiesen.