Nebenforderung erhöht Streitwert nicht
Ein Mann verlangte nach einem Verkehrsunfall die Zahlung von 527 Euro für einen Sachschaden sowie von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von 202 Euro. Zuvor hatte die Haftpflichtversicherung bereits die andere Hälfte des gesamten Schadens von 1.054 Euro reguliert. Vor dem AG Cham und dem LG Regensburg scheiterte seine Zahlungsklage. Das Landgericht verwarf seine Berufung wegen zu geringen Streitwerts als unzulässig. Seine erste Rechtsbeschwerde zum BGH war erfolgreich. Der BGH verwies die Sache mangels nachvollziehbarer Sachverhaltsdarstellung zurück. Seine Berufung hatte gleichwohl vor dem LG Regensburg erneut keinen Erfolg. Es setzte den Streitwert auf 582 Euro fest: Damit werde der Rechtsmittelwert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht. Bei vorgerichtlich anfallenden Anwaltsgebühren handele es sich um eine Nebenforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, die den Streitwert nicht erhöhten, so die Begründung.