Stationsleitung einer psychiatrischen Klinik begehrt höhere Tarifeinstufung
Die Beklagte, ein Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts, betreibt eine Fachklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die Klägerin ist dort als Stationsleitung der Station Soziotherapie und Schizophrenie tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Die Klägerin wird nach Entgeltgruppe P 12 der Anlage 1, Teil B Abschnitt XI 2 zum TVöD/VKA vergütet. Ihr sind nach den Annahmen des Landesarbeitsgerichts nicht mehr als 12 Vollzeitbeschäftigte unterstellt. Mit ihrer Klage begehrt sie für die Zeit ab dem 01.01.2017 eine Vergütung nach Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Klägerin legte Revision ein.
BAG gibt Revision der Klägerin statt
Das Bundesarbeitsgericht hat der Revision wegen Begründungsfehlern stattgegeben. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gebe es bei der tariflichen Unterscheidung zwischen einer Station und einer "großen Station" keine feste Grenze einer bestimmten Anzahl von unterstellten Beschäftigten. Zwar handele es sich regelmäßig um eine "große Station", wenn der Stationsleitung umgerechnet mehr als 12 Vollzeitkräfte im Sinne der Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA fachlich unterstellt seien. Da Teilzeitbeschäftigte nach dieser Vorbemerkung entsprechend dem Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten zu berücksichtigen seien, wäre dies ab 12,01 Vollzeitäquivalenten der Fall.
Keine starren Grenzwerte für das Tarifmerkmal "große Station"
Mangels eines starren Grenzwerts ("in der Regel") könne bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall aber auch bei umgerechnet mehr als 12 unterstellten Vollzeitbeschäftigten das Tarifmerkmal "große Station" verneint werden. Gleiches gelte im umgekehrten Fall: Eine Stationsleitung leite regelmäßig keine "große Station", wenn ihr nur bis zu 12,00 Vollzeitbeschäftigte unterstellt seien. Ausnahmen kämen im Einzelfall in Betracht, wenn sich die Station aus anderen Gründen, beispielsweise aufgrund einer hohen Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, einer großen Anzahl von zu pflegenden Patienten oder aufgrund der räumlichen Lage und Größe als "groß" im Tarifsinn darstelle.
BAG sieht vorliegend noch Feststellungsbedarf
Da noch nicht alle Umstände festgestellt worden seien, anhand derer beurteilt werden könne, ob vorliegend ausnahmsweise eine große Station im Tarifsinn anzunehmen sei und noch nicht geklärt sei, ob die Klägerin bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit ein höheres Maß von Verantwortlichkeit im Sinne der Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA trage, hat das Gericht die Sache zurückverwiesen.