Keine pauschale Pflicht zu häuslicher Quarantäne nach Rückkehr aus Schweden

Eine generelle Pflicht zur häuslichen Quarantäne nach Rückkehr aus dem Ausland ist aufgrund der Entwicklung des Infektionsgeschehens höchstwahrscheinlich nicht mehr gerechtfertigt. Hiervon geht nach dem Verwaltungsgericht Hamburg nun auch das VG Schleswig aus. Es hat deswegen im Wege des Eilrechtsschutzes festgestellt, dass ein Rückkehrer aus Schweden sich entgegen behördlicher Anordnung nicht in häusliche Quarantäne absondern muss.

Quarantäne nur im Einzelfall aufgrund Ermessensentscheidung

Das VG verweist zur Begründung auf Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen zur Außervollzugsetzung der Verordnung des Landes Niedersachsen (BeckRS 2020, 8099), die der schleswig-holsteinischen Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus im Wesentlichen entspreche. Angeordnet werden könne eine häusliche Quarantäne zwar im Einzelfall bei risikoerhöhenden Umständen wegen Einreise aus einem bestimmten Gebiet. Es handele sich um eine Ermessenentscheidung. Der Antragsgegner habe den Bescheid aber nur unter Bezugnahme auf die alle Länder betreffende pauschalierende Regelung der schleswig-holsteinischen Verordnung begründet. Zwar habe er mittlerweile die konkreten Verhältnisse in Schweden bewertet. Dies sei aber erst im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Damit sei die tragende Begründung der Ermessensentscheidung in unzulässiger Weise ausgewechselt worden. Gegen den Beschluss des VG kann Beschwerde eingelegt werden.

VG Schleswig, Beschluss vom 15.05.2020 - 1 B 85/20

Redaktion beck-aktuell, 19. Mai 2020.