Keine Mietminderung für Baulärm vom Nachbargrundstück

Näher beleuchtet hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.04.2020 die wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter bei Baulärm von einem angrenzenden Grundstück. Das Gericht nahm zu Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung sowie zur Beweislast Stellung und gab der Vorinstanz, die nochmals entscheiden muss, mit, dass Baulärm vom Nachbarn kein einseitiges Risiko des Vermieters darstelle.

Schließung benachbarter Baulücke vier Jahre nach Mietbeginn

Die Parteien schlossen einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung in Berlin. Bei Vertragsschluss gab es auf dem Nachbargrundstück eine Baulücke, welche vier Jahre später durch einen Neubau gefüllt wurde. Die hierbei entstehenden Staubimmissionen und Baulärm veranlassten die Mieterin zur Mietminderung in Höhe von 10%. Vor dem LG Berlin hatte sie hiermit Erfolg.

Kein einseitiges Risiko des Vermieters

Der Bundesgerichtshof konnte derzeit keinen Mietmangel feststellen und verwies an das Berufungsgericht zurück. Dabei kritisierte der Senat, dass das Landgericht das Vorliegen eines Mietmangels nicht geprüft habe. Vielmehr habe es aufgrund von nicht näher belegten "typischen Baustellenemissionen" einen Mangel als selbstverständlich angesehen. Das Risiko einer Veränderung des Umfelds der Wohnung dürfe auch nicht einfach dem Vermieter zugewiesen werden. Soweit – wie hier – der Vertrag selbst keine Regelung für eine Veränderung enthalte, müsse er ergänzend ausgelegt werden. Habe der Vermieter selbst keine rechtliche Handhabe gegen Lärmimmissionen, könne der Mieter sich nicht bei ihm schadlos halten.

Darlegungs- und Beweislast für Mietmängel

Für das weitere Verfahren wiesen die Richter darauf hin, dass der Prüfungsmaßstab dafür, ob hier eine "erhebliche Beeinträchtigung" im Sinne des § 906 BGB vorliege, sich nach mietrechtlichen Grundsätzen und nicht nach dem Immissionsschutzrecht richte. Dieses finde im Verhältnis der Mietparteien keine Anwendung, sondern diene nur der "Konturierung" der Vertragsauslegung.

Lärmprotokoll bei Baulärm nicht erforderlich

Ein sogenanntes Lärmprotokoll oder Schalldruckmessungen hielt der Senat nicht für notwendig. Der Mieter müsse nicht "das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung" vortragen. Hinreichend konkret dargestellte Mangelfolgen genügten.

BGH, Urteil vom 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

Redaktion beck-aktuell, 10. Juni 2020.