Inhaber einer Eventhalle begehrte Erlaubnis für Hochzeitsfeiern mit bis zu 250 Teilnehmern
Der Antragsteller begehrte als Inhaber einer Eventhalle per Eilantrag, ihm eine Erlaubnis zu erteilen, Hochzeitsfeiern und andere Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 250 gleichzeitig anwesenden Personen unter Beachtung bestimmter Maßgaben durchzuführen.
VG lehnte Eilantrag ab
Das VG hat diesen Antrag abgelehnt, da es sich bei den genannten Hochzeitsfeiern um private Veranstaltungen handele, für die in der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung nur ein zuvor festgelegter Teilnehmerkreis von bis zu 75 Personen zulässig sei. Veranstalter dieser Feiern sei nämlich nicht der Antragsteller als Gewerbetreibender, sondern die die Hochzeit ausrichtenden Personen. Dies ergebe sich aus der Systematik der Bestimmungen der 11. Corona-Bekämpfungsverordnung.
Auch keine Ausnahmegenehmigung
Soweit der Antragsteller hilfsweise eine Ausnahmegenehmigung begehre, habe sein Eilantrag auch diesbezüglich keinen Erfolg, so das VG weiter. Denn diese sei nur dann zu erteilen, wenn dies aus epidemiologischer Sicht vertretbar sei und den Zweck der Verordnung nicht beeinträchtige. Diese Voraussetzungen lägen schon deshalb nicht vor, weil sich in dem Landkreis, in dem sich die Eventhalle des Antragstellers befinde, das Infektionsgeschehen seit einigen Wochen verschlechtere und zudem in den Räumen des Antragstellers Hochzeitsveranstaltungen stattgefunden hätten, auf die aller Wahrscheinlichkeit nach insgesamt bisher sechs Infektionsfälle in dem Landkreis zurückzuführen seien.
Ausnahmegenehmigung würde Zweck der Corona-Schutzregelung gefährden
Abgesehen davon führte die beantragte allgemeine Ausnahmegenehmigung dazu, dass der Zweck der Verordnung – die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf bis zu 75 Personen wegen der bei privaten Veranstaltungen erhöhten Gefahr der Nichtbeachtung der allgemeinen Regelungen zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos – beeinträchtigt würde, so das Gericht abschließend.