Maßnahmen auch zum Schutz der Lehrer ausreichend
Die Lehrerin hatte insbesondere eine schulbezogene Gefährdungsbeurteilung, ein Schutzkonzept und dessen Umsetzung sowie eine schriftliche Dokumentation gefordert. Der VGH erteilte dem Begehren eine Absage: An der Schule der Antragstellerin seien sowohl unter beamtenrechtlichen Fürsorgeaspekten als auch unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinreichende Vorkehrungen getroffen worden, um eine Gefährdung nicht nur der Schüler, sondern auch der Lehrkräfte zu minimieren. Das Land habe Schutzmaßnahmen für ein stufenweises "Anfahren" des Unterrichts erlassen.
Keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben gegeben
Ein Recht des Beamten zur Verweigerung seiner Arbeits- oder Dienstleistung bestehe zudem selbst bei einer unterstellten Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen nur, wenn die Arbeits- oder Dienstleistung hierdurch unzumutbar sei, etwa eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedeute, betont der VGH. Dies sei nicht der Fall.
Ausreichende infektionsschutzrechtliche Regelungen
Die infektionsschutzrechtlichen Regelungen sähen vor, dass der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erteilen ist, sodass ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sei. Die Gruppen dürften in der Regel aus nicht mehr als 15 Personen bestehen. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene seien einzuhalten. Ferner sei ein Hygieneplan, gültig für den Präsenzunterricht an der in Rede stehenden Schule, erstellt worden, in dem auch dargestellt sei, welche grundsätzlichen Hygieneregeln mit den Kindern besprochen und eingeübt werden sollten.
Normenkontroll-Eilverfahren einer Schülerin eingestellt
Der VGH stellte auch das Normenkontroll-Eilverfahren einer Schülerin gegen die derzeit gültige Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus ein. Zuvor hatte die Schülerin ihren Eilantrag zurückgenommen. Die Rücknahme des Antrags habe zur Folge, so der VGH, dass die ab dem 18.05.2020 vom Land beabsichtigte Wiederaufnahme der Präsenz-Beschulung in Hessen nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt wird, sondern planmäßig beginnen kann.