Keine Entschädigung für Lohnfortzahlung während Quarantäne

Ein Unternehmen kann vom Land keine Erstattung der Lohnfortzahlung für einen Arbeitnehmer verlangen, der sich nach seinem Einsatz in einem Corona-Risikogebiet in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben musste. Der Arbeitsausfall sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eingetreten und müsse deshalb vom Unternehmen getragen werden, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit noch nicht rechtskräftigem Urteil.

Arbeitnehmer nach Auslandseinsatz in Quarantäne

Geklagt hatte ein Maschinenbauunternehmen. Ein bei diesem angestellter Servicemonteur war zur Behebung eines Maschinenausfalls bei einem Kunden nach Österreich gereist, das zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach der Rückkehr des Servicemonteurs nach Deutschland teilte ihm seine Wohnortgemeinde mit, dass er sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben müsse. Das klagende Unternehmen zahlte ihm während des Quarantänezeitraums sein Arbeitsentgelt fort. Die Klägerin machte gegen das Land Baden-Württemberg die Erstattung des Fortzahlungsbetrags geltend.

VG: Unternehmen trägt Lohnrisiko für Beschäftigte

Das VG hat die Klage abgewiesen. Das klagende Unternehmen habe keinen infektionsschutzrechtlichen Erstattungsanspruch. Der Servicemonteur habe lediglich eine Lohnfortzahlung erhalten, zu der das Unternehmen arbeitsrechtlich verpflichtet gewesen sei. Der Arbeitsausfall sei aufgrund der unternehmerischen Entscheidung eingetreten, den Auftrag in einem Corona-Risikogebiet anzunehmen und durch den in Baden-Württemberg beschäftigten Servicemonteur durchführen zu lassen, obwohl dessen anschließende Absonderung vorhersehbar gewesen sei. Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Unternehmens und sei jedenfalls nicht von dem Servicemonteur, dem eine Weisung zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich erteilt worden sei, verschuldet worden.

Reise in Corona-Risikogebiet hier kein unvermeidbares Ereignis

Aber auch unabhängig von der erhaltenen Lohnfortzahlung habe der Servicemonteur keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt, deren Übernahme durch das Unternehmen erstattungsfähig sein könnte. Die Dienstreise nach Österreich sei im Sinne der maßgeblichen Regelung des Infektionsschutzgesetzes vermeidbar gewesen, da es sich bei dem zu behebenden Maschinenschaden nicht um ein höchstpersönliches oder vergleichbares außergewöhnliches Ereignis gehandelt habe. Eine Unvermeidbarkeit liege nicht vor, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Reise in ein Corona-Risikogebiet aufgrund unternehmerischer oder finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen worden sei.

VG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2021 - 9 K 67/21

Redaktion beck-aktuell, 1. Juli 2021.