Ansprüche massiv gekürzt
Die irakischen Antragsteller waren zunächst nach Griechenland eingereist, wo ihnen internationaler Schutz gewährt wurde. 2019 kamen sie nach Deutschland. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ab. Das Land Nordrhein-Westfalen reduzierte daraufhin die Leistungen nach dem AsylbLG auf Unterkunft und Verpflegung sowie einen Geldleistungsanspruch von 24 Euro monatlich. Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte vor dem Sozialgericht Detmold Erfolg.
LSG: Rückkehr in schutzgewährendes Land muss möglich und zumutbar sein
Das LSG hat die Beschwerde des Antragsgegners nun zurückgewiesen. § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG setze als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass den Betroffenen eine Rückkehr in das schutzgewährende Land rechtlich wie tatsächlich möglich und zumutbar sei. Das lasse sich für die Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht feststellen. Das Vorenthalten von Leistungen für den soziokulturellen Anteil des Existenzminimums sei verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
Grundrecht auf menschenwürdiges Existenzminimum darf nicht migrationspolitisch relativiert werden
Eine ausnahmsweise Rechtfertigung ergebe sich nicht daraus, dass mit der Leistungseinschränkung ein asylrechtlich ungewolltes Verhalten – hier das Suchen um Asyl in Deutschland bei schon bestehender Schutzgewährung durch Griechenland – sanktioniert werde. Denn dies sei allein eine migrationspolitisch veranlasste Sanktion. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei jedoch migrationspolitisch gerade nicht zu relativieren.
Bestehen einer Ausreisemöglichkeit rechtfertigt keine Einschränkungen
Jedenfalls solange ein Aufenthalt in Deutschland ausländerrechtlich hingenommen werde (wie bei den Antragstellern durch Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung), sei eine Einschränkung der existenziellen Bedarfsdeckung nicht durch das Bestehen einer Ausreisemöglichkeit gerechtfertigt. Ohnehin müsse im laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch geklärt werden, ob nach Griechenland zurückkehrenden Schutzberechtigten keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der staatlich zu verantwortenden Lebensverhältnisse drohe, worauf neuere Erkenntnisse hindeuteten.