Keine Begrenzung der EEG-Umlage für Bananenreiferei

Eine Bananenreiferei hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage (für das Jahr 2014), weil sie kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinn des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ist. Manipulationen beim Reifeprozess der Bananen führten nicht zu einem neuen Erzeugnis, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Bananenreiferei wollte nur begrenzt EEG-Umlage zahlen

Die Klägerin betreibt im Bundesgebiet mehrere Bananenreifereien, in denen grüne, unreif geerntete Bananen mit Reifegas behandelt werden, bis sie den vom Abnehmer gewünschten Reifegrad erreichen. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht für stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes eine Begrenzung der EEG-Umlage vor. Dem produzierenden Gewerbe ordnet das EEG 2012 unter anderem Tätigkeiten zu, die nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008), Abschnitt C, zum verarbeitenden Gewerbe gehören. Die Klägerin beantragte erfolglos eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014.

VGH bejahte Begrenzung noch

Während das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abwies, zum privilegierten produzierenden Gewerbe gehörten nur Unternehmen, die Ausgangsmaterial zu einer neuen, anderen Ware verarbeiteten, gab der Verwaltungsgerichtshof der Berufung der Klägerin statt. Die Klägerin sei ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes, da sie mit Hilfe eines physikalisch-chemischen Prozesses ungenießbare, rohe Bananen in reife, genießbare Bananen bestimmter Art und Güte umwandele, sodass nicht nur von einer geringfügigen Verarbeitung ausgegangen werden könne. Die Beklagte legte Revision ein.

BVerwG: Bananenreiferei ist Landwirtschaft

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Beklagten stattgegeben. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage, weil die Bananenreiferei nicht zum produzierenden Gewerbe im Sinn des Gesetzes gehöre. Sie sei weder der Verarbeitung von Obst und Gemüse noch einem anderen verarbeitenden Gewerbe des Abschnitts C der WZ 2008 zuzuordnen. Dazu zählten nur Tätigkeiten zur Herstellung eines neuen Produkts durch Transformation des Ausgangsmaterials. Daran fehle es hier. Mit der künstlichen Manipulation des Reifeprozesses der Bananen werde kein neues Erzeugnis hergestellt. Die Behandlung zur Beschleunigung der Reifung nach der Ernte ordne die WZ 2008 nicht dem verarbeitenden Gewerbe, sondern der Landwirtschaft zu.

BVerwG, Urteil vom 09.06.2021 - 8 C 27.20

Redaktion beck-aktuell, 10. Juni 2021.