Berufsgenossenschaft ermittelte
Ein 1957 geborener Versicherter war während seines gesamten Berufslebens als Koch tätig. Im Jahr 2012 wurde bei ihm ein epitheloides Pleuramesotheliom (Tumor des Rippenfells) diagnostiziert, an welchem er 2015 verstarb. Aufgrund des Verdachts auf eine Berufskrankheit ermittelte die Berufsgenossenschaft, inwieweit der Versicherte beruflichen Kontakt mit Asbest hatte. Schließlich lehnte sie die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da eine entsprechende Exposition nicht habe nachgewiesen werden können.
Geringfügige Asbestexposition ausreichend
Auch die Richter beider Instanzen kamen nach weiteren umfangreichen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine Asbestexposition des Versicherten nicht nachgewiesen ist. Bei der Berufskrankheit Nr. 4105 sei die haftungsbegründende Kausalität zwar nicht an ein Dosismaß gekoppelt. Es lägen daher keine konkreten Hinweise dazu vor, ab welchem Ausmaß einer beruflichen Asbestexposition die Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit gegeben seien. Deshalb müsste auch eine nur geringfügige Asbestexposition geprüft werden.
Wohl kein Kontakt mit asbesthaltigen Materialien
Bei dem Versicherten sei jedoch auch dies nicht zweifelsfrei gesichert. Küchenpersonal sei bei der üblichen Nutzung und Reinigung von Küchengeräten nicht gegenüber Asbest exponiert gewesen. Dass in dem von dem Versicherten genutzten gasbetriebenen Glühplattenherd aus den 1950er Jahren asbesthaltige Materialien verbaut worden seien, lasse sich nicht feststellen. Die Verwendung von Asbesthandschuhen in Küchen sei zudem nicht üblich gewesen. Dass Asbestplatten zum Abstellen heißer Gegenstände genutzt worden seien, sei auch nicht nachgewiesen.