Platzrundenführung steht Bau von Windenergieanlagen entgegen
Geklagt hatte eine GmbH, die drei Windenergieanlagen bauen möchte. Ihr hierauf gerichteter Antrag war bei der zuständigen Behörde erfolglos: Es fehle an der erforderlichen Zustimmung nach dem Luftverkehrsgesetz. Diese war wegen einer entgegenstehenden Platzrundenführung auf einem nahe gelegenen Flugplatz versagt worden. Die Klägerin stellte daraufhin beim zuständigen Landesbetrieb für Mobilität einen Antrag auf Anpassung der Platzrunde. Weder Antrag noch Widerspruch der GmbH hatten Erfolg.
GmbH klagt unter Verweis Rücksichtnahmegebot und Baufreiheit
Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Anliegen weiter. Das Gebot der Rücksichtnahme erfordere eine Anpassung der Platzrunde schon wegen der erheblichen Bedeutung des Ausbaus der erneuerbaren Energie. Zudem müsse ihre Baufreiheit bei der Festlegung der Platzrunde berücksichtigt werden.
VG: Kein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Platzrunde
Das VG wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Festlegung einer bestimmten Platzrunde. Eine Platzrunde werde ausschließlich zur Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr festgelegt. Die Belange Dritter seien zwar möglicherweise bei erstmaliger Festlegung der Platzrunde zu berücksichtigen. Ein Dritter habe aber keinen Anspruch auf Änderung einer bestandskräftigen Platzrunde. Die bereits 2005 erfolgte Festlegung der Platzrunde greife auch nicht rechtswidrig in Nutzungsrechte der Klägerin ein. Das betroffene Baugrundstück sei von vornherein durch die Platzrunde vorbelastet gewesen. Im Übrigen werde die Platzrunde seit Jahren unfallfrei und sicher geflogen, sodass auch unter diesem Aspekt keine Änderung veranlasst sei.