Streit um Sicherstellungszuschläge für Krankenhäuser könnte am BVerwG landen

Das Inselkrankenhaus Borkum erhält für das Jahr 2017 keinen Sicherstellungszuschlag, mit dem vorzuhaltende Einrichtungen bei mangelnder Auslastung refinanziert werden sollen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 19.05.2020 entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, hat aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fragen zum Sicherstellungszuschlag für die Krankenhausfinanzierung die Revision zugelassen.

Streit um Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherstellungszuschlag

Der Sicherstellungszuschlag wird im Rahmen der Krankenhausfinanzierung normalerweise für notwendige Vorhaltungen eines Krankenhauses gewährt, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kostendeckend finanzierbar sind. Die klagende AOK Niedersachsen hatte angeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vereinbarungen eines Sicherstellungszuschlags seien nicht gegeben gewesen. Das Verwaltungsgericht hatte diese Klage abgewiesen.

OVG: Voraussetzungen liegen nicht vor

Das OVG hat der Krankenkasse Recht gegeben und das erstinstanzliche Urteil unter Zulassung der Revision geändert. Für das fragliche Jahr 2017 lägen die durch den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24.11.2016 bestimmten Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags beim Inselkrankenhaus Borkum nicht vor.

Inselkrankenhaus hat nicht genug Fachabteilungen

Danach seien Vorhaltungen nur dann notwendig, wenn das Krankenhaus sowohl über eine Fachabteilung für Innere Medizin als auch über eine chirurgische Fachabteilung verfüge. Das Inselkrankenhaus Borkum weise jedoch nur eine internistische Fachabteilung auf. Der Gemeinsame Bundesausschuss sei zum Erlass von Mindestanforderungen für die Sicherstellungswürdigkeit von Krankenhäusern durch die detaillierten gesetzlichen Regelungen auch hinreichend demokratisch legitimiert. Ein unzulässiger Eingriff in die den Ländern obliegende Krankenhausplanung sei nicht erkennbar, da es den Ländern unbenommen bleibe, auch nicht sicherstellungsfähige Vorhaltungen in den Krankenhausplan aufzunehmen. Lediglich eine Finanzierung durch die gesetzlichen Krankenkassen über Sicherstellungszuschläge sei in diesen Fällen nicht möglich.

Gesetzliche Neuregelung noch nicht anwendbar

Der Gesetzgeber habe den Ländern zudem eine Kompetenz zur Abweichung von den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Rechtsverordnung eingeräumt. Davon habe das Land Niedersachsen durch Rechtsverordnung auch Gebrauch gemacht und eine der beiden genannten Fachabteilungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags ausreichen lassen. Diese Verordnung sei jedoch erst im Oktober 2018 erlassen worden und auf den in Streit stehenden Zeitraum des Jahres 2017 nicht anwendbar.

OVG Lüneburg, Urteil vom 19.05.2020 - 13 LC 504/18

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2020.