Kein SGB-XII-Zuschuss für neuen türkischen Pass

Ausländer, die in einer Einrichtung (hier: einem Wohnheim für psychisch Kranke) leben und dort weiteren notwendigen Lebensunterhalt erhalten, haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss für die Beschaffung eines ausländischen Passes, der an die Stelle eines Darlehens tritt. Dies stellt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klar. Es ließ die Revision gegen sein Urteil vom 16.03.2020 zu.

Statt Zuschuss Darlehen für Passbeschaffung bewilligt

Der türkische Kläger wohnt in einem Wohnheim für psychisch Kranke und erhält vom Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe. 2012 beantragte er bei diesem die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung eines türkischen Passes, da die Gültigkeit des alten ablaufe. Aus seinem Taschengeld von monatlich rund 100 Euro könne er den Betrag nicht ansparen. Der Beklagte lehnte einen Zuschuss ab, bewilligte ihm aber ein Darlehen für die Passbeschaffung in Höhe von 208 Euro. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.

LSG verweist Kläger auf Beantragung eines Ausweisersatzes

Das LSG verneinte einen Anspruch auf einen Zuschuss. Die Notwendigkeit eines weiteren Lebensunterhalts im Sinne von § 27b Abs. 1, 2 SGB XII sei nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne ein Bedürftiger auf die Beantragung eines Ausweisersatzes an Stelle eines Passes jedenfalls dann verwiesen werden, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Das sei der Fall, da der Kläger nach eigenem Vortrag einen Ausweisersatz nicht einmal beantragt habe.

Besserstellung gegenüber anderen Leistungsberechtigten zu verhindern

Im Übrigen sehe das SGB XII für Anspruchsberechtigte, die nicht in einer Einrichtung lebten, keine zuschussweisen Leistungen mehr vor. Für solche, die – wie der Kläger – in Einrichtungen lebten, könne nichts anderes gelten. Denn als weiterer notwendiger Lebensunterhalt sei allenfalls dasjenige zu leisten, was außerhalb stationärer Leistungen als Teil des Regelsatzes gewährt würde. Dazu aber zähle der Bedarf für die Beschaffung eines ausländischen Passes gerade nicht, auch wenn er die in Deutschland erhobenen, im Regelsatz berücksichtigten Gebühren um ein Vielfaches übersteige. Denn eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII sei außerhalb von Einrichtungen nur zur Deckung von laufenden, nicht aber von einmaligen Bedarfen vorgesehen. Damit komme auch für Leistungsberechtigte in Einrichtungen eine Übernahme höherer Kosten nicht in Betracht. Anderenfalls würden sie nämlich bessergestellt als Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.03.2020 - L 20 SO 397/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2020.