Sperrholzplatte versperrte Teil des Gehwegs
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Sturz der Klägerin über eine 100 x 150 cm große Sperrholzplatte, welche vor dem Haus der Beklagten in Würselen den Gehweg verengte. Die Platte lehnte vor einem Erdgeschossfenster schräg gegen die Fensterbank. Sie diente dazu, vorübergehend Wasser aus einer defekten Regenrinne am Eintritt in das Gebäude zu hindern. Ein Handwerkertermin zur Reparatur der Regenrinne war bereits vereinbart.
Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach Armbruch
Die Klägerin, die zu Fuß auf dem Gehweg unterwegs war, hatte die Platte zunächst bemerkt. Als ihr eine Passantin mit Kinderwagen entgegenkam, blieb sie vor der Sperrholzplatte stehen, um diese vorbei zu lassen. Sie unterhielt sich dann einige Minuten mit der Passantin, wobei sie sich von der Sperrholzplatte abwandte. In dieser Zeit vergaß sie das Hindernis. Als sie ihren Weg fortsetzen wollte, drehte sie sich um und stolperte beim Losgehen über die Platte. Wegen eines Oberarmbruchs beantragte sie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 9.500 Euro.
Berufung nach Hinweis zurückgenommen
Das Landgericht Aachen hatte die Klage abgewiesen. Nachdem der Siebte Senat des Oberlandesgerichts Köln auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, hat die Klägerin diese zurückgenommen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Platte zwar ein Hindernis für die Benutzer des Gehweges dargestellt habe und grundsätzlich eine Verpflichtung der Beklagten bestehe, Schäden anderer aufgrund der von ihr geschaffenen Gefahrenlage zu verhindern. Vorliegend seien jedoch keine weiteren Schutzmaßnahmen erforderlich gewesen.
Platte war deutlich sichtbar
Schon nach eigenem Vortrag habe die Klägerin die Platte als Hindernis sofort erkannt, so das OLG. Gerade durch dieses Hindernis habe sie sich veranlasst gesehen, zunächst die andere Passantin vorbeizulassen. Dass sie die Platte während der wenigen Minuten ihrer Unterhaltung mit der Passantin vergessen habe, stelle einen gänzlich unwahrscheinlichen Geschehensablauf dar. Das Hindernis in Form der Sperrholzplatte sei deutlich sichtbar gewesen und von der Klägerin auch erkannt worden. Es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte noch hätte unternehmen können.
Unglück ja, Unrecht nein
Eine weitere Absicherung hätte allenfalls dazu dienen können, das bereits sehr gut sichtbare Hindernis noch besser erkennbar zu machen. Dies hätte im vorliegenden Fall allerdings nichts genutzt, da die Klägerin es auch so erkannt hatte, heißt es im Beschluss weiter. Schließlich habe es auch einen nachvollziehbaren sachlichen Grund gegeben, jedenfalls kurzfristig die Platte auf dem Bürgersteig aufzustellen. Die Klägerin habe zwar ein "Unglück“ erlitten, könne jedoch der Beklagten kein "Unrecht“ vorhalten.
Keine Haftung für erwachsene Kinder
Ergänzend hat der Senat ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten zusätzlich deshalb ausscheide, weil sie nicht selbst, sondern ihr erwachsener Sohn die Platte aufgestellt habe. Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer häuslichen Gemeinschaft seien erwachsene Kinder mangels Weisungsgebundenheit aber keine "Verrichtungsgehilfen“ ihrer Eltern. Deshalb scheide auch eine Haftung gemäß § 831 BGB aus.