Kinderzuschlag grundsätzlich nur für erwerbsfähige Eltern

Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig im Sinne des SGB-II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Das Ziel der Leistung sei es, den Bezug von Hartz IV zu verhindern. Das sei bei einer starken Erwerbsminderung aber ohnehin ausgeschlossen, so die Begründung des Gerichts.

Familienzuschlag für nicht erwerbsfähige Eltern abgelehnt

Die Klägerin - eine vermögenslose Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder – und ihr ebenso vermögensloser Ehemann sind in ihrem Leistungsvermögen zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt. Für den Grundsicherungsträger gelten sie deshalb als nicht erwerbsfähig. Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Weiterbewilligung des Kinderzuschlags mit der Begründung ab, durch den Kinderzuschlag werde keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB-II vermieden.

Klage war vorinstanzlich erfolglos

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Klägerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kinderzuschlag nicht. Die Versagung des Kinderzuschlags verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz differenziere anhand des Kriteriums der Erwerbsfähigkeit von mindestens einem Haushaltsmitglied. Dies sei konsequent, da der Kinderzuschlag an die Stelle eines Anspruchs auf SGB-II Leistungen beziehungsweise Sozialgeld trete, der ebenfalls die Erwerbsfähigkeit mindestens einer haushaltsangehörigen Person voraussetze. Die Klägerin legte Revision ein.

BSG weist Revision zurück

Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Revision zurückgewiesen und bestätigt, dass der Klägerin kein Anspruch auf einen Kinderzuschlag zustehe, weil sie mit Blick auf die fehlende Erwerbsfähigkeit nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei. Durch den Kinderzuschlag könne deshalb eine Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf SGB-II-Leistungen erfülle, sei die Ablehnung des Kinderzuschlags nicht zu beanstanden.

BSG, Urteil vom 13.07.2022 - B 7/14 KG 1/21 R

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2022.