Familienzuschlag für nicht erwerbsfähige Eltern abgelehnt
Die Klägerin - eine vermögenslose Mutter dreier unter 15-jähriger Kinder – und ihr ebenso vermögensloser Ehemann sind in ihrem Leistungsvermögen zeitlich auf unter drei Stunden täglich begrenzt. Für den Grundsicherungsträger gelten sie deshalb als nicht erwerbsfähig. Die Familienkasse lehnte einen Antrag auf Weiterbewilligung des Kinderzuschlags mit der Begründung ab, durch den Kinderzuschlag werde keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB-II vermieden.
Klage war vorinstanzlich erfolglos
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Klägerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kinderzuschlag nicht. Die Versagung des Kinderzuschlags verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Gesetz differenziere anhand des Kriteriums der Erwerbsfähigkeit von mindestens einem Haushaltsmitglied. Dies sei konsequent, da der Kinderzuschlag an die Stelle eines Anspruchs auf SGB-II Leistungen beziehungsweise Sozialgeld trete, der ebenfalls die Erwerbsfähigkeit mindestens einer haushaltsangehörigen Person voraussetze. Die Klägerin legte Revision ein.
BSG weist Revision zurück
Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr auch die Revision zurückgewiesen und bestätigt, dass der Klägerin kein Anspruch auf einen Kinderzuschlag zustehe, weil sie mit Blick auf die fehlende Erwerbsfähigkeit nicht hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende sei. Durch den Kinderzuschlag könne deshalb eine Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden. Da auch kein anderes Familienmitglied die Voraussetzungen für einen Anspruch auf SGB-II-Leistungen erfülle, sei die Ablehnung des Kinderzuschlags nicht zu beanstanden.