Kein Grabschmuck im Ruhewald

Der städtische Betreiber eines Ruhewaldes darf in der Friedhofssatzung jeglichen Grabschmuck verbieten. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe in einem Streit um die Entfernung von Grabschmuck im Ruhewald Horb ent­schie­den. Eine solche Regelung sei verhältnismäßig und nicht zu beanstanden, so das VG.

Satzung verbietet jeglichen Grabschmuck

Die beklagte Stadt betreibt seit 2016 den Friedhof “Ruhewald Horb“. Dabei handelt es sich nach der Friedhofssatzung um einen naturnah bewirtschafteten Wald, in dem die Aschen der Verstorbenen unter anderem an einzelnen Bäumen zugeordneten Belegungsplätzen beigesetzt werden. Die Klägerin ließ 2017 ihren verstorbenen Ehemann in dem Ruhewald bestatten. In dem mit der Beklagten geschlossenen Belegungsvertrag hieß es, der Urnenbelegungsplatz bleibe naturbelassener Waldboden. Grabschmuck in jeglicher Form sei nicht zulässig. In einem der Klägerin seinerzeit von der Beklagten übergebenen Merkblatt hieß es demgegenüber, dass eine Grabgestaltung über den Zeitraum unmittelbar nach der Bestattung hinaus der Natur angepasst und mit ihr vereinbar sein solle. Man möge bei der Wahl der verwendeten Materialien bitte auf den Herkunftsort heimischer Wald achten.

Klägerin wandte sich gegen Entfernung der Dekoration

Zwischen den Beteiligten kam es wiederholt zu Streit über die Gestaltung der Grabstelle. Mitarbeiter der Beklagten entfernten mehrfach aus ihrer Sicht unzulässige Teile der Dekoration, darunter einzelne Rosen. Die Klägerin erhob daraufhin Klage, damit das Gericht feststelle, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, einzelne Blumen sowie bestimmte natürliche, im heimischen Wald vorkommende Materialien von der Grabstelle zu entfernen.

VG: Verbot von Grabschmuck nicht zu beanstanden

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei aufgrund ihres Hausrechtes berechtigt, in dem Ruhewald jegliche Dekoration von Urnengrabstellen zu entfernen. Aus der Friedhofssatzung folge, dass Veränderungen des Waldbodens und Grabpflege im herkömmlichen Sinne ausgeschlossen seien. Diese Regelung sei auch verhältnismäßig. Die Beklagte unterhalte 18 weitere Friedhöfe, so dass es Angehörigen freistehe, einen anderen Friedhof zu wählen. Im Belegungsvertrag sei ebenfalls klar formuliert, dass Grabschmuck in jeglicher Form unzulässig sei.

Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Auf das ihr übersandte missverständliche Merkblatt könne die Klägerin sich nicht berufen. Der Belegungsvertrag sei durch dieses nicht personalisierte und weniger verbindlich formulierte Merkblatt nicht modifiziert worden. Dies habe die Klägerin bei Anwendung der ihr zumutbaren Sorgfalt auch nicht anders verstehen können. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei schließlich nicht gegeben. Auch wenn die Beklagte die Friedhofssatzung zunächst nicht immer konsequent durchgesetzt habe, sei sie nicht gehalten, Dekorationen auf unabsehbare Zeit zu dulden. Dies gelte umso mehr, als es der Gemeinderat der Beklagten noch im November 2020 abgelehnt habe, die Friedhofssatzung zu ändern.

VG Karlsruhe - 11 K 4427/19

Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2021.

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