Kein erhöhtes Corona-Risiko in nordrhein-westfälischen Gefängnissen

Untersuchungsgefangene in nordrhein-westfälischen Gefängnissen sind – im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung – keinem erhöhten Risiko ausgesetzt, sich mit dem Corona-Virus zu infizieren. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 07.05.2020 entschieden und damit die Haftbeschwerde eines herzkranken Häftlings zurückgewiesen.

Herzkranker Häftling sieht sich erhöhtem Corona-Risiko ausgesetzt

Der Entscheidung zugrunde lag die Haftbeschwerde eines 32-jährigen Angeklagten, der bereits seit März 2019 in Untersuchungshaft sitzt. Am 07.10.2019 ist er vom Landgericht Bielefeld wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Angeklagte hat mit seiner Haftbeschwerde geltend gemacht, ihm sei im Alter von 16 Jahren eine neue Herzklappe eingesetzt worden. Er leide unter Kurzatmigkeit, eine Vorschädigung seiner Lunge sei nicht auszuschließen und sein Immunsystem sei geschwächt. Er sei deshalb besonders gefährdet, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus anzustecken beziehungsweise infolge einer Ansteckung mit dem Virus und Erkrankung an COVID-19 besonders schwerwiegende gesundheitliche Folgen zu erleiden. In der Justizvollzugsanstalt, in der die Untersuchungshaft zurzeit vollzogen werde, sei er vor diesem Risiko nicht ausreichend geschützt. Beim Freigang würden die Mindestabstände von 1,5 bis 2 Metern nicht überwacht und nie eingehalten. Es gebe keine regelmäßige Reinigung oder Desinfektion der Freiflächen, bei Neuaufnahmen werde kein Infektionstest durchgeführt.

OLG weist Haftbeschwerde zurück - Kein erhöhtes Corona-Risiko für Gefangene

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Müsse ein Gefangener bei Fortdauer der Untersuchungshaft mit irreversiblen und schwerwiegenden Schäden an seiner Gesundheit oder dem Tode rechnen, verletze die Fortsetzung der Haft sein Freiheitsgrundrecht. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Dabei könne dahinstehen, ob der Angeklagte zu einer sogenannten Risikogruppe gehöre. Denn es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt seien. Bis zum 07.05.2020 seien nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts in Deutschland 20,0 von 10.000 Einwohnern und in Nordrhein-Westfalen 19,1 von 10.000 Einwohnern positiv auf das COVID-19-Virus getestet worden. In den nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten seien bis zum 04.05.2020, 14:00 Uhr, bei vier Gefangenen entsprechende Tests positiv gewesen.

Quote der außerhalb des Justizvollzugs positiv Getesteten um Vielfaches höher

Selbst wenn nur die Hälfte der Haftplätze in Gefängnissen in NRW belegt sei, liege die Quote der außerhalb des Justizvollzugs positiv Getesteten mindestens viermal höher. Nicht zu befürchten sei, dass die Dunkelziffer der unerkannten SARS-CoV-2-Infektionen im Justizvollzug signifikant höher sei als in der Allgemeinbevölkerung. Denn die Justizvollzugsanstalten orientierten sich beim Umgang mit der Epidemie an den Vorgaben des Robert Koch-Instituts. In der Justizvollzugsanstalt, in der der Angeklagte inhaftiert sei, sei bislang kein Fall eines mit SARS-CoV-2 infizierten Gefangenen oder Bediensteten bekannt geworden. Dies und die geringen Fallzahlen im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen insgesamt sprächen dafür, dass die ergriffenen Maßnahmen jedenfalls in der gegenwärtigen Situation und nach heutigem Kenntnisstand ausreichten, um den Angeklagten ebenso wie alle anderen Gefangenen im Land angemessen vor einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen.

Gefangene müssen während der Freistunden eigenverantwortlich Hygieneregeln beachten

Dazu zählten unter anderem ein Besuchsverbot sowie die vorsorgliche Isolierung und Testung von Verdachtsfällen. Soweit der Angeklagte geltend mache, in den Freistunden sei die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht gewährleistet, seien die Gefangenen hierfür in erster Linie selbst verantwortlich. Angesichts der Platzverhältnisse auf dem Freistundenhof der JVA könne sich der Angeklagte jederzeit in einen Bereich des Hofs begeben, in dem die Mindestabstände eingehalten würden.

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2020 - III-3 Ws 157/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2020.