Versicherung haftet nicht für Betriebsschließung wegen Corona-Virus

Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" Krankheiten und Krankheitserreger und sind weder Covid-19 noch Sars-Cov-2 genannt, besteht kein Versicherungsschutz bei Betriebsschließungen wegen des Corona-Virus. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm am 15.07.2020 in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.

Streit um Betrag von 27.000 Euro

Die Inhaberin einer Gaststätte hatte mit einem Versicherer einen Versicherungsvertrag über eine Betriebsschließungsversicherung geschlossen. Dies erfolgte noch vor den Änderungen der Rechtslage in diesem Jahr, insbesondere vor dem 23.05.2020 (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes [IfSG] angesichts der Corona-Pandemie) und auch vor der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht vom 30.01.2020. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus verlangt die Klägerin von der Versicherung mit ihrem Eilantrag einen Betrag von fast 27.000 Euro aus diesem Vertragsverhältnis. Ihren Antrag hat das Landgericht Essen mit Beschluss vom 16.06.2020 (Az.: 18 O 150/20) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Auflistung der Krankheiten und Erreger abschließend

Die Beschwerde blieb vor dem OLG Hamm ohne Erfolg. Das LG habe den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Insbesondere der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht. Die Aufzählung der "versicherten" Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend.

Gesetzeserweiterung erweitert Versicherungsschutz nicht

Der Wortlaut "nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)" und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Der Hinweis "vgl. §§ 6 und 7 IfSG" könne vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 - 20 W 21/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2020.