Ein Mann, der nach acht Jahren Freiheitsstrafe wegen schweren Kindesmissbrauchs in der JVA Tegel sicherungsverwahrt wird, wollte alkoholfreies Bier einkaufen. Die JVA verbietet aber den Erwerb jeglicher Getränke, die an alkoholisierte Getränke angelehnt sind. Die Begründung: suchtkranke Mitverwahrte könnten dadurch getriggert werden. Nachdem das LG Berlin dem Antrag des Sicherungsverwahrten auf Freigabe solcher Getränke nicht stattgab, erhob der Mann die Rechtsbeschwerde zum Kammergericht (Beschluss vom 27.06.2024 – 2 Ws 88/24 Vollz).
Doch auch hier war er nicht erfolgreich. Die Berliner Richterinnen und Richter haben das Rechtsmittel nach § 116 Abs. 1 StVollzG verworfen, weil die Frage bereits höchstrichterlich entschieden sei und das LG Berlin auch von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen war. Nach § 58 SVVollzG Bln gewähre die Anstalt den Sicherungsverwahrten den Einkauf von Nahrungsmitteln, soweit die Wahrung von Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehe.
Sicherheitsgefährdung durch Weitergabe an Suchtkranke
Das Argument der Anstalt, die Sicherheit der Einrichtung werde beeinträchtigt, wenn es wegen dieser Getränke zu einem Suchtrückfall komme, hält das KG für nachvollziehbar. Allein das äußere Erscheinungsbild der Flasche oder der Geschmack des Getränks seien geeignet, bei einem Suchtkranken einen Rückfall zu provozieren. Ein solcher Rückfall könne das geordnete Zusammenleben gefährden.
Selbst wenn der Antragsteller keinerlei Suchttendenzen aufweise, kann er dem KG zufolge die Getränke weiterreichen. Entsprechende Kontrollen der Anstalt wären nicht möglich. Die JVA könne auch nicht auf Atemalkoholkontrollen oder Ähnliches verwiesen werden, weil diese Maßnahmen erst greifen, wenn die Gefahr sich schon realisiert habe.