Tunesier Sami A. klagte gegen Widerruf früheren Abschiebungsverbots
Das Bundesamt hatte im Jahr 2010 festgestellt, dass der Tunesier Sami A., der im Verdacht steht, Leibwächter von Osama bin Laden gewesen zu sein und von deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft wird, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgeführt werden dürfe, weil ihm dort Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Diesen Bescheid widerrief das Bundesamt im Jahr 2018 mit der Begründung, die Verhältnisse im Heimatland des Klägers hätten sich geändert, sodass ihm die früher festgestellten Gefahren nicht mehr drohten.
VG bestätigt Änderungen in Tunesien
Das Verwaltungsgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Entscheidung des Bundesamtes sei im Ergebnis zutreffend, nachdem das Bundesamt im Lauf des gerichtlichen Verfahrens eine Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin vom 29.10.2018 vorgelegt habe. Diese Verbalnote sichere dem Kläger die tatsächliche Anwendung der in Tunesien für Gerichtsverfahren beziehungsweise für Inhaftierungen geltenden Schutzbestimmungen einschließlich des Verbots von Folter und der Beachtung der Menschenrechte zu. Der Kläger beantragte Berufungszulassung.
Antrag auf Berufungszulassung erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr auch den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Antragsschrift habe der Kläger nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Zulassungsgründe vorliegen. Der Kläger begehre mit seinem Vortrag hauptsächlich eine abweichende rechtliche Bewertung seines Falls und mache damit in der Sache (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Dies rechtfertige in asylrechtlichen Verfahren keine Zulassung der Berufung.