Streit um Kündigung
Der KSC hatte die Klägerin, eine international tätige Vermarktungsagentur für Sportrechte, im Dezember 2016 engagiert, damit ihm diese gegen Provision Vermarktungsverträge mit Dritten vermittelt. Mit der Agentur, damals noch "SPORTFIVE GmbH & Co.KG" genannt, gab es Verbindungen schon seit 2011. Im Dezember 2018 erklärte der KSC die Kündigung des Agenturvertrags zum 31.03.2019, weil das nötige Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe. Die Agentur widersprach der Kündigung, da im Vertrag vereinbart worden sei, dass aus diesem Grund nicht gekündigt werden könne. Trotzdem teilte der KSC im Februar 2019 seinen Geschäftspartnern und Werbekunden mit, dass der Vertrag zum 31.03.2019 aufgelöst sei. Die Agentur widersprach dem mit einer E-Mail, in der sie dem KSC Vertragsbruch vorwarf. Der KSC fand die weitere Zusammenarbeit sei damit unzumutbar geworden und kündigte erneut. Die Agentur reichte daraufhin Klage ein, um feststellen zu lassen, dass der Vertrag weiter gelte bis zum vereinbarten Auslaufen und der KSC für eventuelle Schäden durch die Bekanntgabe der Kündigung einstehen müsse.
LG erachtet Kündigungsausschluss für wirksam vereinbart
Das LG hat beide Kündigungen des KSC für unwirksam erklärt. Die erste Kündigung auf § 627 Abs. 1 BGB gestützt greife nicht, weil die Parteien dieses Kündigungsrecht in ihrem Vertrag wirksam ausgeschlossen hätten. Zwar könne die Kündigung wegen Vertrauensverlusts in der Regel nicht durch AGB ausgeschlossen werden. Die entsprechende Klausel hätten KSC und Agentur aber individuell ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Deshalb stelle der vereinbarte Kündigungsausschluss keine AGB dar und binde KSC und Agentur.
Vertragsfortsetzung zumutbar
Die zweite Kündigung des KSC ("aus wichtigem Grund" nach § 626 Abs. 1 BGB) blieb laut LG ohne Wirkung, weil dem KSC die Fortsetzung des Vertrags durchaus zumutbar sei. Den Vorwurf des Vertragsbruchs habe der KSC selbst "provoziert", weil er zu Unrecht das Ende des Vertrags gegenüber Geschäftspartnern und Werbekunden verkündet hatte.
Auch mögliche Schäden zu ersetzen
Der KSC müsse grundsätzlich auch mögliche Schäden ersetzen, die durch die Kündigungen und die Nachricht an die Geschäftspartner und Werbekunden entstanden sind. Die Agentur müsse aber, um Schadenersatz zu bekommen, konkrete Schäden - gegebenenfalls im Rahmen einer neuen Klage - beziffern und belegen.
Geltung des Vertrags bis zu seinem Auslaufen nicht feststellbar
Einen Teil der Klage hat das Gericht trotzdem abgewiesen: Die Agentur wollte festgestellt haben, dass der Vertrag bis zu seinem Auslaufen gilt. Dies war laut LG nicht möglich, weil auch für das Gericht nicht sicher zu sagen sei, ob der Vertrag aus anderen Gründen eines Tages vorzeitig vom KSC oder der Agentur beendet werden kann. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen Monatsfrist Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.