Karlsruhe weist Journalisten-Klage gegen Datenhehlerei-Paragrafen ab
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Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Gefahr, dass sich Journalisten strafbar machen, wenn sie "geleakte" Daten entgegennehmen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei wurde nicht zur Entscheidung angenommen, wie aus dem heute veröffentlichten Beschluss hervorgeht. "Mangels ersichtlicher Strafbarkeit besteht hier kein Risiko von Journalisten betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen", so die Begründung.

Gesellschaft für Freiheitsrechte koordinierte Verfassungsbeschwerde

Auch eine abschreckende Wirkung ist nach Ansicht des BVerfG nicht erkennbar. Der 2015 eingeführte Datenhehlerei-Paragraf (§ 202d StGB) stellt die Überlassung und Verbreitung rechtswidrig erlangter Daten unter Strafe. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem den Handel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Nutzerdaten vor Auge. Kritiker hatten befürchtet, dass auch Informationen sogenannter Whistleblower, die Missstände aufdecken, darunter fallen könnten. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte deshalb eine Verfassungsbeschwerde koordiniert. Als Kläger traten die Organisation Reporter ohne Grenzen, netzpolitik.org und sieben Journalisten und Blogger auf.

GFF-Vorsitzender: "Strafrechtliches Minenfeld für investigativ arbeitende Journalisten"

Der GFF-Vorsitzende Ulf Buermeyer hatte Anfang 2017 erklärt, das Gesetz sei "so schlampig formuliert, dass es ein strafrechtliches Minenfeld für investigativ arbeitende Journalisten und ihre Helfer schafft". Die Verfassungsrichter haben nach einem Blick in die Gesetzesbegründung dagegen keine Zweifel, "dass ein umfassender Ausschluss journalistischer Tätigkeiten bezweckt wird".

Klarstellung in weiteren Verfahren erhofft

Die GFF hatte dazu bereits am vergangenen Donnerstag eine Mitteilung veröffentlicht und von einem "Erfolg für die Pressefreiheit" gesprochen. Das Gericht habe den Paragrafen "entschärft". 2020 hatten die Richter die Verfassungsbeschwerden dreier Kläger abgetrennt. Dieses Verfahren (Az. 2 BvR 702/20) ist noch anhängig. Laut GFF betrifft das Buermeyer selbst sowie einen Anwalt und einen IT-Experten, die regelmäßig investigativ arbeitende Medien berieten. Man erhoffe sich hiervon "eine Klarstellung, dass auch journalistischen Hilfspersonen keine Strafverfolgung droht".

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2022 - 1 BvR 2821/16

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2022 (dpa).