Versammlung gegen Menschenrechtsverletzungen in Flüchtlingslagern verboten
Einer der Männer hatte am 18.03.2020 bei der Stadt Karlsruhe für den Nachmittag des 20.03.2020 eine zweistündige Versammlung mit 400 Teilnehmern auf dem Schlossplatz angemeldet. Protestiert werden sollte "gegen die Menschenrechtsverletzungen an der & vor der griechischen Grenze und in den Flüchtlingslagern". Die Stadt verbot die Versammlung wegen der von der Landesregierung verhängten Infektionsschutzmaßnahmen.
BVerfG: Zunächst hätten Verwaltungsgerichte angerufen werden müssen
Dagegen wandten sich die Männer direkt ans Bundesverfassungsgericht – vergeblich. Sie hätten zunächst von der Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes Gebrauch machen müssen, heißt es in dem Beschluss. Das wäre auch in der Kürze der Zeit möglich gewesen, bei Versammlungsverboten müsse oft schnell entschieden werden. Außerdem antworteten die Richter den Klägern, die Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen wäre im Eilverfahren ohnehin nicht möglich gewesen.