Verwaltungsvorschriften für Prospektveröffentlichung sollen vereinfacht werden
Wie die Kommission erläutert, soll mit dem Verordnungsentwurf eines der größten Regulierungshemmnisse, die Unternehmen bei der Ausgabe von Aktien und Schuldverschreibungen überwinden müssten, beseitigt werden. Die Verordnung werde die Richtlinie 2003/71/EG ersetzen und solle die Verwaltungsvorschriften für die Veröffentlichung der Prospekte vereinfachen, gleichzeitig aber sicherstellen, dass die Investoren gut informiert werden. Der Vorschlag sei ein zentraler Bestandteil des Plans der EU, bis Ende 2019 eine voll funktionsfähige Kapitalmarktunion zu schaffen.
Ausnahme von Prospektpflicht für geringe Kapitalbeschaffungen
Laut Kommission sieht der Entwurf nach der Einigung vor, dass bei Kapitalbeschaffungen und Crowdfunding-Projekten im Umfang von höchstens einer Million Euro kein Prospekt erstellt werden muss. Der Schwellenwert für Kapitalbeschaffungen, ab dem die Erstellung eines Prospekts vorgeschrieben sei, werde von fünf auf acht Millionen Euro angehoben. Unterhalb dieses Schwellenwertes könnten Kapitalbeschaffungen nach den Vorschriften der lokalen Wachstumsmärkte erfolgen.
Vereinfachter EU-Wachstumsprospekt für kleinere Unternehmen und kleine Emissionen
Für kleinere Unternehmen und kleine Emissionen sei ein vereinfachter Prospekt, der sogenannte EU-Wachstumsprospekt, vorgesehen. Er stehe für KMU, Nicht-KMU (kleine Midcap-Unternehmen), die auf einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen seien, oder kleine Emissionen von nicht börsennotierten Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten zur Verfügung.
Neuer Prospekt für Unternehmensanleihen
Ein neuer Prospekt für Unternehmensanleihen, wie er bisher nur für die Begebung von Schuldtiteln in großen Stückelungen von mindestens 100.000 Euro vorgesehen gewesen sei, werde nun die Zulassung zu den Anleihemärkten für Großanleger ermöglichen. Für aktive Kapitalmarktteilnehmer gebe es künftig eine Regelung für Daueremittenten, mit der sich der Zeitraum für die Prospektbilligung von 10 auf 5 Tage verkürze.
Erleichterung von Sekundäremissionen börsennotierter Unternehmen
Im Fall der Sekundäremissionen ergebe sich für Emittenten, die bereits an Aktienmärkten und KMU-Wachstumsmärkten zugelassen seien, der Vorteil, dass für nachfolgende Emissionen ein vereinfachter Prospekt ausreicht.
Einrichtung einer europäischen Online-Datenbank für Prospekte
Zusammenfassungen von Prospekten würden kürzer und seien verständlicher formuliert. Es seien keine Prospekte in Papierform mehr erforderlich, es sei denn, der potenzielle Investor verlange dies. Es werde eine kostenfreie europäische Online-Datenbank für Prospekte eingerichtet, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde betrieben werde.