"Kaffeekartell": Rossmann in dritter Runde zu 20 Millionen Euro Bußgeld verurteilt

Im Kartellverfahren gegen Rossmann wegen Beteiligung am "Kaffeekartell" hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Drogeriekette in dritter Runde zu einer Geldbuße von 20 Millionen Euro verurteilt. Ursprünglich hatte das Bundeskartellamt ein Bußgeld von 5,25 Millionen Euro verhängt. Das OLG erhöhte dieses nach Rossmanns Einspruch auf 30 Millionen Euro. Der BGH hatte diese wie auch die nachfolgende Entscheidung aufgehoben.

Sache zweimal vom BGH zurückverwiesen

Von 2004 bis 2008 verständigten sich ein Kaffeeröster und verschiedene Händler über den Verkaufspreis vor allem von Filterkaffee. 2010 leitete das Bundeskartellamt die Ermittlungen ein und verhängte gegen Rossmann Ende 2015 ein Bußgeld in Höhe von 5,25 Millionen Euro. Auf den Einspruch des Unternehmens erhöhte das OLG das Bußgeld Ende Februar 2018 auf 30 Millionen Euro. Die Sache landete beim BGH, der das Urteil aufhob, ging zurück ans OLG, landete erneut beim BGH und ging Ende 2021 erneut zurück ans OLG.

OLG: Rossmann anzulastender Tatunwert als eher gering zu bewerten

In der nun dritten Runde kam laut OLG eine Verständigung zustande, aufgrund derer Rossmann den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt habe. Im Rahmen der Strafzumessung sei auch die Verfahrensdauer von inzwischen mehr als 12 Jahren berücksichtigt worden. Daneben sei vor allem die in der Einspruchsbeschränkung liegende Verkürzung der nunmehrigen Hauptverhandlung zugunsten des Unternehmens berücksichtigt worden sowie die Umstände, dass die Drogeriekette nicht die treibende Kraft im Kartell gewesen und ihr im Vergleich mit anderen kartellbeteiligten Handelsunternehmen auch nur eine weniger gewichtige Marktbedeutung im deutschen Kaffeeabsatz an die Endverbraucher zugekommen sei. Unter Abwägung aller zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sei der Rossmann anzulastende Tatunwert als eher gering zu bewerten und ein Bußgeldmaß im deutlich unteren Bereich des in Betracht kommenden Rahmens für eine Bußgeldfestsetzung festzusetzen gewesen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022 - V 1 Kart 1/22 (OWi)

Redaktion beck-aktuell, 14. November 2022.