Kabinett passt Energieeinspar-Verordnung an

Das Bundeskabinett hat Klarstellungen für die Anwendung und den Geltungsbereich der Energiesicherungsverordnung beschlossen. Die Anpassungen betreffen laut Bundeswirtschaftsministerium kurzfristige Energiesparmaßnahmen wie das Beleuchtungsverbot für Gebäude, Nutzungseinschränkungen beleuchteter Werbeanlagen sowie das Beheizen von Schwimmbecken. Die Maßnahmen gelten vom 01.09.2022 bis zum 28.02.2023.

Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler

So wurde klargestellt, dass das Beleuchtungsverbot von Gebäuden nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler gilt, jedoch nicht die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern betrifft, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (wie beispielsweise Weihnachten) installiert und betrieben wird.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen

Beim Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen wurde die Uhrzeit angepasst und auf den Zeitraum 22 bis 6 Uhr des Folgetages beschränkt. Die Nutzungseinschränkung gelte - wie in der Verordnung bereits festgelegt - nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen seien daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.

Ausnahme für Namenszüge eines Ladens

Neu hinzugefügt werde eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Ein Beispiel hierfür seien beleuchtete Namenszüge eines Ladens, etwa über dem Eingang, diese dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist. Ebenfalls ergänzt werde eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind. Ein Beispiel seien hier beleuchtete Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen während die Veranstaltung läuft.

Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten bleibt die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für nach Mitteilung des Ministeriums für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools seien davon nicht betroffen. Neu aufgenommen werde eine Klarstellung, dass eine Beheizung privater Pools im geringen Umfang dann ausnahmsweise erfolgen darf, wenn diese notwendig sei um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden. Ein privater Pool dürfe frostfrei gehalten werden, um Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden und zum Beispiel auf wenige Grad über Null beheizt werden, wenn andernfalls das Becken kaputt geht und es keine anderen Möglichkeiten zur Schadensabwehr gibt.

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2022.