Kabinett beschließt Verlängerung der Mietpreisbremse und Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf

Das Bundeskabinett hat am 09.10.2019 die Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse bis Ende 2025 sowie die Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf beschlossen. Dies teilte das Bundesjustizministerium mit.

BMJV: Untersuchung bestätigt Preisdämpfung durch Mietpreisbremse 

Laut Ministerium hat die in seinem Auftrag erstellte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin "Evaluierung der Mietpreisbremse - Untersuchung der Wirksamkeit der in 2015 eingeführten Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse)" bestätigt, dass die 2015 eingeführten Regelungen zur Mietpreisbremse den Mietenanstieg jedenfalls moderat verlangsamt hätten.

Mietpreisbremse bis Ende 2025 verlängert

Der Gesetzentwurf zur Zusammenführung und Verbesserung der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Wohnraummangel schaffe die Voraussetzungen dafür, dass die Mietpreisbremse auch nach Ablauf von fünf Jahren weiter angewendet werden kann. Hierzu solle es den Ländern ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Spätestens mit Ablauf des 31.12.2025 sollen alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten.

Verbesserter Rückzahlungsanspruch bei Verstoß gegen Mietpreisbremse

Zudem werde der Rückzahlungsanspruch der Mieter bei einem Verstoß des Vermieters gegen die Mietpreisbremse verbessert. Mieter sollen danach künftig die gesamte ab Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlte Miete zurückfordern können, wenn sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen.

Immobilienkäufer zahlen maximal die Hälfte der Kosten für nur durch Verkäufer bestellten Makler

Der Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser sieht laut Ministerium vor, dass der Käufer maximal die hälftige Zahlung der Maklerprovision übernehmen müsse, wenn nur der Verkäufer den Makler eingeschaltet hat. Eine Vereinbarung zur Abwälzung der Maklerprovision sei daher zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt habe, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die andere Partei solle ihren Anteil auch erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

Bei beidseitiger Beauftragung nur Provisionen in gleicher Höhe zulässig

Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhaltet und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnehme, solle er nach dem Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien trügen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen könnten nicht wirksam geschlossen werden. 

Textformerfordernis für Maklerverträge über Vermittlung von Immobilienkaufverträgen

Zudem solle ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt werden.

Redaktion beck-aktuell, 9. Oktober 2019.