Kabinett beschließt Verbesserungen für Krankenhauspflege

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Krankenhäuser dazu verpflichtet, mit einer ausreichenden Zahl von Pflegekräften zu arbeiten. Dank eines neuen Instruments zur Personalbemessung soll die Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt und somit die Situation der Pflege mittelfristig verbessert werden. Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Regeln zur Krankenhausfinanzierung und zur digitalen Gesundheitsversorgung.

Personalvorgaben für die Krankenhauspflege

Das Gesetz "zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung" (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, KHPflEG) sieht mit dem sogenannten PPR 2.0 ein Instrument zur Personalbemessung vor. Eingeführt werden soll die PPR 2.0 in drei Stufen. Ab dem 01.01.2023 soll die Erprobungsphase starten. Hier wird die PPR 2.0 in einer repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern in Normalstationen und in der Pädiatrie dem Praxistest unterzogen. Auf dieser Basis werden den Krankenhäusern in einer Rechtsverordnung Vorgaben für die Personalbemessung gemacht. Verfügt ein Krankenhaus über einen Entlastungstarifvertrag mit verbindlichen Vorgaben zur Mindestpersonalbesetzung auf bettenführenden Stationen, kann von einer Anwendung der PPR 2.0 abgesehen werden. Ab 2025 wird die Personalbemessung dann scharf gestellt und sanktioniert.

Mehr Effizienz bei Finanzierung und Verwaltung

Da prospektiv durchzuführende Budgetverhandlungen in der Praxis vielfach mit zunehmender Verzögerung von mehr als ein bis zwei Jahren erfolgen, werden mit dem Gesetzentwurf zur Beschleunigung Fristen für verschiedene Verfahrensschritte und ein automatisches Tätigwerden der Schiedsstelle vorgegeben. Außerdem sollen Verwaltungsvereinfachungen hinsichtlich des Verfahrens der Krankenhausabrechnungsprüfung und eine Weiterentwicklung der Strukturprüfung bei Krankenhäusern durch die Medizinischen Dienste erfolgen. Ebenso soll das Verfahren zur Übermittlung von Daten der Krankenhäuser an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), auf deren Grundlage jährlich die Entgeltkataloge kalkuliert werden, weiterentwickelt werden. Es werden Klarstellungen und Konkretisierungen im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren sowie die Antragsbearbeitung und -bewilligung des Krankenhauszukunftsfonds getroffen. Zudem soll die Evaluierung des Krankenhauszukunftsfonds angepasst und weiterentwickelt werden.

Digitale Gesundheitsversorgung

Mit dem Gesetzentwurf wird darüber hinaus die digitale medizinische und pflegerische Versorgung weiterentwickelt und nachgesteuert. Dabei geht es insbesondere darum, die Nutzerfreundlichkeit von digitalen Anwendungen zu stärken und die Verbreitung zentraler Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu erhöhen. Darunter zu fassen sind zum Beispiel Regelungen zur Nutzung von Verordnungsdaten im Versorgungsprozess oder zur Ermöglichung einfacher Identifizierungsverfahren in den Apotheken. Zugleich werden den Wettbewerb verzerrende Praktiken beendet, die derzeit aufgrund von Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme im Rahmen der Telematikinfrastruktur bestehen. Der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat und den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Redaktion beck-aktuell, 15. September 2022.