Auch Blindenbibliotheken und Blindenschulen einbezogen
Die Erlaubnis gilt ebenso für "befugte Stellen", also insbesondere Blindenbibliotheken und Blindenschulen. Befugte Stellen dürfen diese barrierefreien Exemplare innerhalb der Europäischen Union ausschließlich an den berechtigten Personenkreis sowohl als physisches Exemplar verleihen als auch über das Internet zur Verfügung stellen. Außerdem dürfen sie diese Exemplare mit anderen befugten Stellen austauschen, damit sie bestmöglich verbreitet werden können.
Finanzieller Ausgleich für Rechtsinhaber
Nutzer müssen nach der geplanten Novelle künftig auch nicht mehr prüfen, ob Verlage barrierefreie Ausgaben zur Verfügung stellen. Zugleich sind Nutzungen durch befugte Stellen auf Grundlage des neuen Rechts angemessen zu vergüten, damit die Rechtsinhaber einen finanziellen Ausgleich erhalten.
Künftig auch Online-Austausch möglich
Mit § 45a UrhG gibt es bereits eine Bestimmung zugunsten von Menschen mit Behinderungen. Nach dem nun beschlossenen Gesetzentwurf werden auch Menschen mit Legasthenie in die Regelung einbezogen und die gesetzliche Erlaubnis zur Herstellung barrierefreier Formate genießt künftig Vorrang vor Lizenzvereinbarungen. Zudem soll in Zukunft auch ein Online-Austausch von barrierefreien Formaten ermöglicht werden.