Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass bei der Teilung von Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge häufiger als bisher eigene und unmittelbare Anrechte der ausgleichsberechtigten Person bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entstehen sollen. Hierdurch würden Transferverluste vermieden, die oftmals bei der Neubegründung von Anrechten bei einem externen Versorgungsträger eintreten. Daher soll nach der geplanten Neuregelung die Möglichkeit einer solchen externen Teilung dann, wenn mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger bestehen, in bestimmten Fällen eingeschränkt werden. Diese Änderung diene insbesondere dem Schutz der ausgleichsberechtigten Person, berücksichtige aber in ihrer Ausgestaltung auch die Interessen des Versorgungsträgers. So könne die Änderung beispielsweise dazu führen, dass ein Versorgungsträger, bei dem zwei betriebliche Anrechte bestehen, nur noch eines dieser Anrechte extern teilen darf, während er das andere Anrecht in seinem eigenen Versorgungssystem ausgleichen muss.
Wahlrecht für ausgleichsberechtigte Person
Ferner soll der ausgleichsberechtigten Person ein Wahlrecht eingeräumt werden, wenn die ausgleichspflichtige Person aus einem betrieblichen oder privaten Anrecht bereits eine laufende Versorgung bezieht. In einem solchen Fall führe der Wertausgleich bei der Scheidung wegen einer möglichen Verringerung des Ausgleichswerts nicht immer zu einer für die ausgleichsberechtigte Person befriedigenden Lösung. Daher soll ihr nach den Plänen der Bundesregierung ermöglicht werden, den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts zu wählen, der dann im Rentenalter zwischen den Ehegatten erfolge. Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt und im Anschluss im Deutschen Bundestag beraten.
Nachjustierungen zu Reform aus dem Jahr 2009
Rückmeldungen aus der Praxis belegen nach Auskunft des Bundesjustizministeriums, dass sich die Reform des Versorgungsausgleichs im Jahr 2009 bewährt hat. Vor diesem Hintergrund habe das Bundeskabinett nun lediglich zu den genannten Teilaspekten gesetzgeberische Nachjustierungen beschlossen. Im Übrigen sei eine Evaluierung des Versorgungsausgleichs beabsichtigt, auf deren Grundlage die Bundesregierung über weitergehenden Handlungsbedarf entscheiden wird. Der Regierungsentwurf werde nun dem Bundesrat zur Stellungnahme übermittelt und im Anschluss im Deutschen Bundestag beraten.