Kabinett beschließt Gesetzentwurf für besseren Schutz von Paketboten

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 einen Entwurf für ein Paketboten-Schutz-Gesetz beschlossen, der die Einführung der Nachunternehmerhaftung für die Paketbranche vorsieht. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. Damit solle Ausbeutung ein Riegel vorgeschoben und sichergestellt werden, dass Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden.

Jedes sechste überprüfte Beschäftigungsverhältnis kritisch

Eine bundesweite Razzia des Zolls im Februar 2019 hatte nach Mitteilung des Ministeriums ergeben, dass jedes sechste überprüfte Beschäftigungsverhältnis in der Branche tendenziell kritisch war. Hintergrund der Entwicklung sei das seit Jahren anhaltende Wachstum des Onlinehandels, mit dem auch die Paketbranche (auch "KEP-Branche": Kurier-, Express- und Paketdienste) an Bedeutung gewonnen habe.

Ehrliche Unternehmen vor unfairem Wettbewerb schützen

Mittlerweile seien die Paketdienste dazu übergegangen, einen Teil ihrer Aufträge aus Kapazitätsgründen an Subunternehmer abzugeben. Dabei komme es unter anderem zu Schwarzgeldzahlung, Sozialleistungs- und Sozialversicherungsbetrug zulasten der Beschäftigten. Ziel des Paketboten-Schutz-Gesetzes sei es zugleich auch, die ehrlichen Unternehmen vor unfairem Wettbewerb zu schützen.

Nachunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge 

Die Nachunternehmerhaftung (auch Generalunternehmerhaftung) solle sicherstellen, dass Auftragnehmer, die einen Auftrag an einen Nachunternehmer weiter vergeben, für die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge haften. Führe der Subunternehmer keine Beiträge ab und seien sie nach Kontrollen nicht bei ihm einzutreiben, müsse der Hauptunternehmer einstehen.

Haftungsbefreiung bei Unbedenklichkeitsbescheinigung

Um Hauptunternehmer zu entlasten, ohne die Pflichten der Nachunternehmer zu vernachlässigen, könnten Krankenkassen und Berufsgenossenschaften dem Nachunternehmer, der die Sozialbeiträge bisher ordnungsgemäß abgeführt habe, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen. Wer einen Auftrag an eine Firma weitergebe, die solch eine Bescheinigung vorweisen könne, sei nach dem Entwurf von der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge befreit, wenn diese Firma die Beiträge wider Erwarten doch nicht abführt.

Nachunternehmerhaftung in anderen Branchen bewährt

In der Baubranche und in der Fleischwirtschaft habe sich die Nachunternehmerhaftung bei vergleichbarer Problemlage bereits bewährt − im Bau seit gut 15 Jahren, betonte das Ministerium. Für die Zahlung des Mindestlohns gelte die Nachunternehmerhaftung sogar schon seit dem 01.01.2015 branchenübergreifend.

Redaktion beck-aktuell, 18. September 2019.