Neue Vorschriften für Schornsteine kleiner Feuerungsanlagen

Das Bundeskabinett hat heute konkretere Vorgaben für kleine Feuerungsanlagen beschlossen. Danach soll durch bestimmte Anforderungen an die Schornsteine neu errichteter Pelletheizungen, Kachelöfen oder Kamine der Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung gewährleistet werden. So solle die Luftqualität insbesondere in Wohngebieten geschützt werden, schreibt das Bundesumweltministerium in einer Mitteilung.

Gefahr durch Luftschadstoffe insbesondere in eng besiedelten Gebieten

Beim Verbrennen von Festbrennstoffen wie Holz und Kohle entstünden oft unangenehme Gerüche und Rauch, aber auch geruchlose und für das menschliche Auge unsichtbare gesundheitsgefährdende Schadstoffe wie Feinstaub, Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane. Sie würden vor allem in enger bebauten Wohngebieten zum Problem. Denn an Stellen, die kaum von der natürlichen Luftströmung durchströmt würden, sammelten sich Luftschadstoffe in Bodennähe und beeinträchtigten die Gesundheit insbesondere von Kindern, Senioren und kranken Menschen.

Neue Anforderungen an Schornsteine

Mit der geplanten ersten Verordnung zur Änderung der  Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen solle der Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung gewährleistet werden. Die Mündung eines Schornsteins müsse künftig außerhalb der sogenannten Rezirkulationszone des Einzelgebäudes liegen, also außerhalb des Bereichs, wo Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und vor Ort verbleiben. Dazu müsse die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am Dachfirst angeordnet werden und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen. Firstferne Errichtungen seien unter der Voraussetzung möglich, dass bestimmte technische Vorgaben eingehalten werden. Damit die Abgase ausreichend verdünnt würden, müsse der Schornstein so gestaltet sein, dass dessen Austrittsöffnung die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in der Umgebung um eine gewisse Höhe überragt. Diese Höhe sei abhängig von der Entfernung und von der Leistung der Anlage. Die neuen Vorgaben berücksichtigen dabei laut BUndesumweltministerium die höheren Staubfrachten von Anlagen mit größeren Feuerungswärmeleistungen stärker als bisher.

Änderung betrifft nur kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Von der Änderung betroffen seien ausschließlich neue Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem Megawatt. Darunter fallen laut Ministerium sowohl zentrale Heizkessel für Festbrennstoffe, wie beispielsweise Holzpelletheizungen, die ganze Häuser oder Wohneinheiten mit Wärme und Warmwasser versorgen, als auch Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kaminöfen, die als Zusatzheizung vorrangig den Aufstellraum beheizen. In Deutschland würden jährlich rund 4.000 neue Festbrennstoffkessel in Neubauten und 70.000 neue Einzelraumfeuerungsanlagen installiert.

Weitergeltung bisheriger Regelungen auch bei Austausch und Ersatz

Für Feuerungsanlagen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits installiert seien, ändere sich nichts. Es würden die derzeit geltenden Vorschriften fortgeschrieben. Das gelte auch für den Austausch einer bestehenden Ölheizung durch eine Biomasseheizung, wie sie derzeit mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) staatlich gefördert werde. Auch der Ersatz einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage, beispielsweise eines Kaminofens, unterliege nicht den neuen Anforderungen.

Engagement für weniger Emissionen auf EU-Ebene

Ergänzend zur Verbesserung der Immissionssituation setze sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Reduzierung der Emissionen aus neuen Heizanlagen und Öfen ein. Dies könne nur auf europäischer Ebene erfolgen, da Festbrennstofffeuerungen Produkte des Binnenmarktes seien und unter die Ökodesign-Richtlinie fielen.

Redaktion beck-aktuell, 14. Juli 2021.